LG Berlin: Der Rechnungsprüfungsbericht 2005 der KZV Berlin darf im Internet veröffentlicht werden !

Der Rechnungsprüfungsbericht 2005 der KZV Berlin
darf im Internet veröffentlicht werden !

Anderer Auffassung war der Vorstand der KZV Berlin und versuchte mittels einer Klage die Veröffentlichung auf unserer Website zu unterbinden – und ist damit auf ganzer Linie gescheitert: „Der Klägerin (der KZV Berlin) steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten (der IUZB e.V.) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu„, lautet der Einleitungssatz der Klageabweisung durch das LG Berlin.

Anliegend geben wir Ihnen das diesbezügliche Urteil des Berliner Landgerichts vom 17.07.2008 (Az 27 O 314/08) zur Kenntnis. Dieses Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für alle zahn-ärztlichen Körperschaften in Berlin und dürfte daher auch bundesweit von Interesse sein.

Denn abgesehen von dem eigentlichen Streitgegenstand, nämlich, ob wir berechtigt sind, den Rechnungsprüfungsbericht 2005 des Rechnungsprüfungsausschusses der KZV Berlin K.d.ö.R. auf unserer Website zu veröffentlichen, ergab sich durch das Gericht eine grundsätzliche Stellungnahme zu „§ 16 Schweigepflicht“ der Satzung der KZV Berlin.

Hier urteilte die 27. Kammer des Berliner Landgerichts:

Soweit sich die Klägerin (die KZV Berlin) auf eine Verletzung der Schweigepflicht nach § 16 ihrer Satzung beruft, können…die…Ansprüche…nicht ohne eine an Artikel 5 Absatz 1 GG ausgerichtete Interessenabwägung beurteilt werden.“

Weiterhin führt das Landgericht auch aus unserer Sicht zutreffend aus, dass „alle Mitglieder in den Organen und Ausschüssen zum einen Umstände in Bezug auf einzelne Mitglieder und Mitarbeiter nicht offenbaren dürfen, zum anderen aber auch die Bedürfnisse nach einer internen Vertraulichkeitssphäre zu berücksichtigen haben, auf die ein Selbstverwaltungsorgan wie die Klägerin (die KZV Berlin) bei Bildung und Durchsetzung ihrer Entscheidungen angewiesen ist und die ganz allgemein die unverzichtbare Grundlage für jede Zusammenarbeit ist“.

Diese Vertraulichkeitssphäre findet jedoch in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ihre Grenzen und die KZV Berlin „kann sich über diese für die Selbstverwirklichung der Persönlichkeit und die Gemeinschaft grundlegenden Freiheiten nicht einseitig mit ihren Interessen hinwegsetzen.“

und lapidar „ihr bloß satzungsrechtlicher Anspruch dringt gegenüber der grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit…nicht durch.“

Wir begrüßen dieses Urteil.

Warum?

In Artikel 38 (1) des Grundgesetz steht: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Die Strukturen in Körperschaften des öffentlichen Rechts werden oft verglichen mit den Strukturen unseres Staatswesens „Wie im großen, so im Kleinen“ lautet ein Leitspruch. In diesem Sinne ist es erforderlich, dass die gewählten Mitglieder unserer „kleinen“ berufsständischen Parlamente eine ähnliche Unabhängigkeit besitzen, wie die Abgeordneten in den „großen“ Parlamenten – dem Deutschen Bundestag und der Länderparlamente. Diese Frage wurde in der Gerichtsverhandlung und im Urteil nicht berührt, sie geht aber (berufs-)politisch in diese Richtung. Denn wie sonst sollten unsere gewählten Delegierten ihre gesetzlichen Überwachungs- und Prüfungsaufgaben wahrnehmen können (in der KZV Berlin nach § 79 Absatz 3 SGB V und in der ZÄK Berlin und im VZB nach dem Berliner Kammergesetz) wenn sie nicht berechtigt sind sich unter dem Schutz des Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes frei zu äußern?

Ähnlich verhält es sich übrigens auch mit dem von uns in Zusammenarbeit mit Führungspersönlickeiten anderer Wahllisten erkämpften Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 19.12.2007, aus welchem sich ergibt, dass in unseren Körperschaften bei den Wahlen zu den Delegierten- und Vertreterversammlung Wahlrecht Vorrang vor Verwaltungsrecht hat. Für uns war dies eine Selbstverständlichkeit.

Für den Vorstand der KZV Berlin jedoch stellt das Urteil des Landgerichts eine schwere Niederlage dar, denn das Gericht kam in den Entscheidungsgründen auch zu folgender Feststellung:

Ob und inwieweit die KZV Berlin und ihr Vorstand beanstandungsfrei die von den Mitgliedern abgeführten Beiträge verwalten, ist keine Privatangelegenheit der KZV Berlin…“

Keine Privatangelegenheit!“ Für den Vorstand der KZV Berlin und deren Rechtsabteilung, sowie für zahlreiche verantwortliche Mitglieder der „Altverbände“ offensichtlich eine berufspolitische Unerhörtheit, für uns jedoch ebenfalls eine Selbstverständlichkeit.

Falls Sie weiterführend Fragen haben, so sprechen Sie uns bitte an. Oder kommen Sie doch einfach zu einem unserer nächsten Stammtischtermine.

Wir freuen uns auf Sie!

Ihre

IUZB – Wir sind die Zukunft !

.

.

Hier das wichtige Urteil:

titelbildlgberlinurteilzurpb2005-1