LG Berlin: Beginn der Hauptverhandlung gegen ehemalige Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin wegen Untreue

Vor der 28. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin beginnt am 7. Januar 2019 um 11:00 Uhr in Saal 701 die Hauptverhandlung gegen vier ehemalige Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KBV). Den Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Untreue zur Last gelegt. Drei der Angeklagten sollen mit Hilfe des vierten Angeklagten sog. Übergangsgelder in Höhe von jeweils 183.000,- Euro bezogen haben, obwohl sie keinen Anspruch auf diese Zahlungen gehabt hätten. Insgesamt sei der KBV ein Schaden in Höhe von 549.000,- Euro entstanden.

Die Angeklagten Dr. Angelika P., Dr. Uwe K. und Burkhard B. waren laut Anklageschrift von 2005 bis Anfang 2011 als hauptamtlicher Vorstand der KVB tätig. Ausweislich ihrer Ende 2004 geschlossenen Dienstverträge habe ihnen, soweit sie aus dem Vorstand ausscheiden und ihre ärztliche Tätigkeit hauptberuflich fortsetzen sollten, ein (Brutto-) Jahresgehalt in Höhe von jeweils 183.000,- Euro als Übergangsgeld zugestanden. Obwohl sich eine Fortsetzung ihrer Vorstandstätigkeit für weitere sechs Jahre abgezeichnet habe, sollen sie im Januar 2011 von dem neugewählten Vorsitzenden der Vertreterversammlung, dem Mitangeklagten Dr. Jochen T., die rückwirkende Änderung der Dienstverträge und die Auszahlung der zwischenzeitlich angesparten Übergangsgelder trotz Fortführung der Tätigkeit gefordert haben. Dr. T. sei dem Drängen nachgekommen. Nach „Anpassung der Dienstverträge“ habe er mit zwei Vorstandsmitgliedern sodann die Auszahlung der Übergangsgelder angeordnet, welche im Februar 2011 erfolgt sei, obwohl die drei Angeklagten Dr. Angelika P., Dr. Uwe K. und Burkhard B. ihre Vorstandstätigkeit nahtlos fortgesetzt hätten und die ursprünglich festgelegten Voraussetzungen zur Auszahlung der Übergangsgelder gar nicht vorgelegen hätten.

Das Landgericht Berlin hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst mit Beschluss vom 24. Juni 2014 abgelehnt. Die damals zuständige 37. Große Strafkammer hatte die Auffassung vertreten, die damals Angeschuldigten (die heutigen Angeklagten) hätten zwar objektiv den Tatbestand der Untreue im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch verwirklicht. Doch könne ihnen nicht nachgewiesen werden, dass sie die ihnen vorgeworfene Untreue auch vorsätzlich begangen hätten, zumal sie sich zuvor auch anwaltlich hätten beraten lassen.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts am 4. November 2014 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Es sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Angeklagten gewusst hätten, dass die Bewilligung und Auszahlung der Übergangsgelder mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen keinesfalls zu vereinbaren gewesen sei. Es handele sich um einen handgreiflichen und eklatanten Verstoß gegen Haushaltsrecht. Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass bei Fortsetzung der Vorstandstätigkeit eben kein „Übergang“ stattgefunden habe und ihnen deshalb entsprechende Gelder nicht zugestanden hätten (Beschluss des Kammergerichts vom 4. November 2014 2 Ws 298/14 – 161 AR 16/14).

Für die Hauptverhandlung sind bislang neun Termine anberaumt.

 

Quelle: Landgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 46/2014 vom 14. November 2014 zu Aktenzeichen: 528 KLs 42/14