“Dauer-Wahl-Abo-Affäre”: Warum ist es nicht möglich dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu stellen?

Schriftwechsel mit der Senatsverwaltung

Dr. H.-Helmut Dohmeier-de Haan
Winnetou Kampmann
Dr. Lutz-Stephan Weiß
Mitglieder der VV im Versorgungswerk d. ZAEK Berlin
Gerhard Gneist
Erster Vorsitzender IUZB e.V.

 

An die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstr. 106
10969 Berlin

 

Berlin, den 14.02.2014
lhr Schreiben vom 23.01.2014
Akz.: I C 24

 

Sehr geehrte Frau x,
sehr geehrte Frau y,

vielen Dank für die Beantwortung unseres Schreibens vom 22.08.2013 an Herrn Gesundheitssenator Czaja. Die Bearbeitungszeit von fünf Monaten stimmt uns allerdings erneut nachdenklich. Wie sollen/können unter solchen Bedingungen die lhrer Senatsabteilung obliegenden Pflichten und Aufgaben gewährleistet werden?

lmmer wieder zeigt sich, dass An- oder Nachfragen nicht zeitnah von lhnen bearbeitet werden können. So wurden zum Beispiel die Schreiben des Kollegen G. Gneist vom 06.12.2010 und vom 04.01.2011 betreffend der Durchführung einer Revisions-Sonderprüfung an Sie bis heute lediglich in Form einer Ankündigung ,,die Angelegenheit wird aufsichtsrechtlich geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie eine lnformation erhalten.“ bearbeitet. Nach unserem Kenntnisstand ist die damals zuständige Sachbearbeiterin dann irgendwann in Pension gegangen, ohne dass jemand aus der Senatsverwaltung es für notwendig erachtet hatte der eigenen Ankündigung auch Taten folgen zu lassen.

Zum aktuellen Sachverhalt selbst möchten wir festhalten, dass es sich bei dem Schreiben vom 13.09.2013 des Herrn Prof. Dr. Ewer ausdrücklich nicht um ein Gutachten handelt, sondern um eine beauftragte Stellungnahme. lm Auftrag und zu Lasten des Versorgungswerkes wurde Herr Prof. Dr. Ewer lediglich um eine rechtliche Einschätzung dahingehend gebeten, inwieweit seitens des VZB Handlungsbedarf besteht. Wie die konkrete Fragestellung des Auftrags lautete ist zudem nicht schriftlich dokumentiert, da die Beauftragung lediglich mündlich durch eine ,,persönliche Abstimmung“ zwischen dem Direktor des VZB und Herrn Prof. Dr. Ewer erfolgte. Wir bestätigen gerne den lnhalt unseres Schreibens vom 01.10.2013 an das VZB, in dem wir die Argumente von Prof. Dr. Ewer in seiner Stellungnahme für durchaus nachvollziehbar halten. Allerdings beantwortet diese neunzehnseitige Stellungnahme einige der wesentlichen Fragen nicht.

Zum Beispiel…

  1. … ob die drei benannten Brandenburger Vertreter in der aktuellen Vertreterversammlung des Versorgungswerkes ausreichend demokratisch legitimiert wurden und ihre Sitze zu Recht eingenommen haben,
  2. … ob zur Delegation der Vertreter in den Vertreter/Delegiertenversammlungen der jeweiligen Kammern unterschiedliche Legitimationsverfahren zur Anwendung kommen dürfen,
  3. … ob in der Landeszahnärztekammer Brandenburg für die Entsendung unterschiedliche Legitimationsverfahren durch den Kammerpräsidenten willkürlich und nach Bedarf festgelegt werden können.

Es geht hierbei nicht um die technische Konstruktion der ,,Drei-Länder-Beteiligung“, sondern um die einfache Frage einer praktischen Umsetzung im konkreten Fall. Wenn hier nicht eine Korrektur oder Abhilfe geschaffen wird, besteht die Gefahr, dass sich dieser Mangel in den nächsten Legislaturperioden weiter perpetuiert.

Gleichfalls mit Schreiben vom 01. Oktober hatten wir daher das VZB darum gebeten, die von uns gestellten Ergänzungsfragen Herrn Prof. Dr. Ewer kurzerhand zur Beantwortung vorzulegen, „damit für alle betroffenen, beteiligten und ausführenden Personen ein Höchstmaß an Rechtssicherheit garantiert werden kann.“ lm Sinne dieser Rechtssicherheit hätten wir uns gewünscht, dass dies auch geschehen wäre und Herr Prof. Dr. Ewer die Meinung vertreten hätte, dass kein Handlungsbedarf besteht und damit der Vorgang hätte abgeschlossen werden können. Aber es kam leider anders.

Mit Verwunderung mussten wir später feststellen, dass am 23.10.2013 der Aufsichts- und der Verwaltungsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung die Entscheidung getroffen hatte, die Ergänzungsfragen nicht an Herrn Prof. Ewer weiter zu leiten. Warum nicht?

ln lhrem Schreiben machen Sie sich die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Ewer zu Eigen und teilen uns nunmehr mit, dass Sie auf Grund der Stellungnahme des Herrn Prof. Ewer keine Veranlassung sehen, die aktuelle (!) Situation zu beanstanden. So weit, so gut.

Verblüfft nehmen wir aber nun die weitere Entwicklung zur Kenntnis. ln einem Artikel vom 01.02.2014 auf der lnternetseite des Verbandes der Zahnärzte von Berlin (VdZvB e.V.) berichtet der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des VZB,

  • dass ,,es in der Art und Weise der Entsendung der Vertreter aus Brandenburg und Bremen durchaus Optimierungsbedarf“ gibt,
  • dass diese Mängel nur ,,über eine Änderung der Anschlusssatzungen geheilt werden“ können,
  • dass der Präsident der Landeszahnärztekammer Brandenburg ,,eine intensive Abstimmung mit der Aufsicht“ führt ,,und nun eine gemeinsame Lösung gefunden wird.

ln diesem Zusammenhang sprach der Brandenburger Präsident in der Vertreterversammlung vom 30.11.2013 von „drei Handlungsvarianten„, die zur Behebung der aufgetretenen Problematik in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der zuständigen Senatsbehörde und der Zahnärztekammer Berlin gefunden werden sollen. Die vorgetragenen Handlungsvarianten reichten von einer Anderung des Berliner Kammergesetzes, über vorzunehmende Anpassungen der Benennungsfristen in den Anschlusssatzungen, bis zu der jetzt in Bremen und Brandenburg praktizierten Vorgehensweise, dass einmal gewählte oder von dem Präsidenten ernannte Vertreter in der sich neu konstituierenden Vertreterversammlung des Versorgungswerkes legitimiert bleiben, auch wenn sie nicht mehr Mitglied der entsendenden Länderkammer sind bzw. durch eine zwischenzeitlich erfolgte neu konstituierte Länderversammlung nicht erneut gewählt wurden.

Dieser „Optimierungsbedarf“ besteht nach unserer Einschätzung tatsächlich. Dies hatten wir auf unserer lnternetpräsenz schon frühzeitig dargelegt. Zu der vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beschriebenen ,,intensiven Abstimmung“ finden wir leider in lhrem Schreiben keinerlei Hinweis. Warum?

Wir beklagen seit langem, dass in den zahnärztlichen Körperschaften Berlins das Prinzip der spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse keine Anwendung findet und dies bisher auch durch Sie nie beanstandet wurde. Dies betrifft neben der KZV und der Zahnärztekammer auch das Versorgungswerk. Das ist überhaupt nicht die Form von kontrollierender Selbstverwaltung, wie sie sich in den aktuellen Urteilen des Berliner Verwaltungsgerichtes vom 09. Februar 2011 (Az 14 K 223.09) und jetzt des Sozialgerichts Münster vom 09. Dezember 2013 (Az S2 KA 5/11) ableitet.

Zu lhrem Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht möchten wir noch anmerken, dass nach unserer Auffassung damit die Frage, ob der benannte Hochschullehrer(in) stimmberechtigt oder neben den gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung nur beratend tätig ist, nicht beantwortet ist.

Der Senator, die Brandenburger Aufsicht, die Landeszahnäztekammer Brandenburg, die Zahnärztekammer Berlin und das VZB erhalten eine Kopie dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. H.-Helmut Dohmeier-de Haan