Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Oberstaatsanwalts im Frankfurter „Korruptionsskandal“
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, Untreue in 54 Fällen und Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 € angeordnet, um den Wert der vereinnahmten Bestechungsgelder abzuschöpfen. Gegen einen mitangeklagten Unternehmer hat das Landgericht wegen Bestechung in 67 Fällen und Subventionsbetrugs in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen haben die Angeklagten Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte B. – Oberstaatsanwalt und Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – in den Jahren 2007 bis 2020 vom befreundeten Mitangeklagten, der für die M. GmbH handelte, Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 € und im Zeitraum von 2015 bis 2020 von der C. GmbH in Höhe von rund 74.000 € an. Im Gegenzug beauftragte er die M. GmbH mit dem Erstellen von Sachverständigengutachten und die C. GmbH mit der technischen Aufbereitung sichergestellter ärztlicher Abrechnungsdaten in den von der Zentralstelle geführten Strafverfahren, ohne zu prüfen, ob auch andere Unternehmen solche Leistungen hätten erbringen können. Im Zeitraum von 2016 bis 2020 zeichnete der Angeklagte B. zudem zahlreiche der Zentralstelle gestellte Sachverständigenrechnungen der M. GmbH als „sachlich richtig“ und veranlasste hierdurch Auszahlungen der Justizkasse, obwohl er erkannte, dass die betreffenden Rechnungen sachlich nicht gerechtfertigt oder überhöht waren. Hierdurch entstand der Staatskasse ein Schaden von rund 556.000 €.
Das angefochtene Urteil enthält im Wesentlichen keine Rechtsfehler. Allein die Verurteilung des B. wegen der Verkürzung von Einkommensteuer und die des Mitangeklagten wegen eines Subventionsbetrugs begegneten Bedenken. Hierüber musste der Senat aber nicht entscheiden, da er auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Fälle zur Verfahrensvereinfachung von der Strafverfolgung ausgenommen hat. Dies wirkte sich nicht auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen aus, sodass der Senat die Revisionen im verbliebenen Verfahrensumfang verworfen hat. Der Angeklagte B. hat damit seinen Beamtenstatus verloren.
Nur die Entscheidung des Landgerichts zur Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber dem mitangeklagten Unternehmer ist noch in der Revisionsinstanz anhängig. Hierüber wird der Senat auf die Revisionen des Mitangeklagten und der Staatsanwaltschaft gesondert entscheiden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 17.04.2025 zu
Beschlüsse vom 1. und 8. April 2025 – 1 StR 475/23