KZV Hessen: Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)

Mit Bezug auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) plädiert Stephan Allroggen, Vorstandsvorsitzender der KZV Hessen für ein planvolles statt überstürztes Vorgehen bei Digitalisierungsprojekten und fordert, die Lebens- und Berufswirklichkeit in den zahnärztlichen Praxen in den Blick zu nehmen:

Wem nutzt das Digital-Gesetz?

„Das Digital-Gesetz soll den Behandlungsalltag für Ärztinnen und Ärzte sowie für Patientinnen und Patienten mit digitalen Lösungen vereinfachen“ – so lautet der Einstiegssatz auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) lässt eine Vereinfachung des Behandlungsalltags allerdings weder für die Behandelnden noch für die Behandelten erwarten, solange mehrere wichtige Voraussetzungen nicht gegeben sind.

„Ziele sind am besten dann erreichbar, wenn die dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Bedingungen gegeben sind, wenn die Umsetzung auch wirtschaftlichen Anforderungen entspricht und wenn für alle an der Zielerreichung Beteiligten ein Mehrwert erkennbar ist“, sagt Stephan Allroggen, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen. „Der vorliegende Referentenentwurf lässt diese wichtigen Grundvoraussetzungen leider vermissen“.

Gemeinsam statt gegeneinander

So sollen Zahnärztinnen und Zahnärzten künftig ein Identifizierungsverfahren für Versicherte anbieten können – den tatsächlichen Aufwand und dessen Vergütung für die Praxen lässt der Referentenentwurf jedoch offen. Zudem muss die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit den Abläufen und Prozessen in einer Praxis vereinbar sein. Weiterhin ungeklärt bleibt die Frage: Wie kann angesichts knapper Ressourcen im Praxisalltag eine Abstimmung mit den Versicherten über die Inhalte der ePA erfolgen?

Im Rahmen der bundesweiten Einführung des E-Rezepts werden Zahnärztinnen und Zahnärzte als Leistungserbringer verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab 1. Januar 2024 elektronisch auszustellen. Können Zahnärztinnen und Zahnärzte die Verordnungen von verschrei­bungspflichtigen Arzneimitteln nicht elektronisch durchführen, drohen Honorarkürzungen. „Die Androhung von Sanktionen – zumal ohne Berücksichtigung von Sachgründen – ist kontraproduktiv, wenn es um flächendeckende Digitalisierung im Gesundheitswesen geht“, gibt Stephan Allroggen zu bedenken. „Stattdessen sollte die Lebens- und Berufswirklichkeit in den zahnärztlichen Praxen in den Blick genommen werden“. Aus seiner Sicht ist der Gesetzgeber gut beraten, wenn Digitalisierungsprozesse nicht in Konfrontation gegen Anwenderinnen und Anwender erfolgen, sondern in Zusammenarbeit mit der Zahnärzteschaft.

Planvoll statt überstürzt

„Dass sich gut durchdachte Digitalisierungsprojekte auch bestens umsetzen lassen, hat die Zahnärzteschaft selbst unter Beweis gestellt“, meint Stephan Allroggen. „Das Elek-tronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) der Zahnärzte hat nach seiner planvollen stufenweisen Einführung innerhalb kurzer Zeit flächendeckend Einzug in die zahnärztlichen Praxen gehalten. Die Vorteile des EBZ – das sich an den Gegebenheiten und Erfordernissen in den Praxen orientiert – hatten hohe Überzeugungskraft. Das ist gelungene Digitalisierung – ohne Androhung von Sanktionen und ohne Setzung unrealistischer Fristen!“

Der Referentenentwurf zum Digital-Gesetz

Im März 2023 stellte das BMG seine Digitalisierungsstrategie vor. Seit 13. Juli 2023 befindet sich der BMG-Website zufolge der Referentenentwurf zum Digital-Gesetz im Status der Verbändeanhörung. Am 1. August erfolgte die Anhörung von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) im BMG. Dazu liegt ein gemeinsames Statement von BZÄK und KZBV vor.

Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist der 136 Seiten umfassende Entwurfstext abrufbar. Er ist unterteilt in sechs Unterpunkte:

  1. Problem und Ziel,
  2. Lösung,
  3. Alternativen,
  4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand,
  5. Erfüllungsaufwand,
  6. Weitere Kosten.

Am kürzesten sind die Ausführungen unter „C. Alternativen“ ausgefallen. Dort steht nur ein Wort: „Keine“.

Quelle: KZV Hessen, Pressemitteilung vom 04.08.2023