Bundeszahnärztekammer zum Referentenentwurf des Digital-Gesetzes: Digitalisierung muss einen Mehrwert bieten –
Anlässlich der gestrigen Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum Referentenentwurf des Digital-Gesetzes (DigiG) betont die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ihre grundsätzliche Unterstützung der Digitalisierung im Gesundheitswesen – allerdings unter der Bedingung, dass die Digitalisierungsmaßnahmen zu einem spürbaren Mehrwert sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte führen. Zahlreiche Regelungen im DigiG-Entwurf bleiben allerdings hinter diesem Anspruch zurück.
Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollten technisch ausgereift, hinreichend erprobt und wirtschaftlich, zeitlich wie organisatorisch in realistischer Weise umsetzbar sein. Dazu müssen vor allem die Praxistauglichkeit und die Belange der Anwenderinnen und Anwender in den Blick genommen werden. Aus Sicht der BZÄK müssen deshalb z.B. die Regelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) und zum eRezept nachgebessert werden.
„Digitalisierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen sollten nach Ansicht der BZÄK drei Kriterien erfüllen:
- mehr Klarheit für Patientinnen und Patienten,
- keine Mehrbelastung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
- sowie ein Benefit für beide Seiten“,
so BZÄK-Vizepräsidentin Dr. Romy Ermler.
„Die BZÄK ist für die Digitalisierung und sie ist vom Nutzen der ePA überzeugt. Aber die ePA und andere Anwendungen wie das eRezept werden nur dann erfolgreich sein, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht weiter belastet werden. Hier gilt dasselbe, was für andere Lebensbereiche auch gilt: digitale Anwendungen setzen sich durch, wenn sie unser Leben besser machen und eine Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis mit sich bringen. Wir brauchen einen Paradigmenwechsel – weg von einer Digitalisierung, die immer neue Verwaltungsaufwände schafft, hin zur tatsächlichen Unterstützung der Behandlung. Staatlich verordnete Fristen, Sanktionen und Bußgelder helfen überhaupt nicht.“
- Zur gemeinsamen Stellungnahme von BZÄK und KZBV:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/20230801-DigiG-RefE-Stellungnahme_KZBV_BZAEK.pdf
Quelle: Bundeszahnärztekammer, Pressemitteilung vom 02.08.2023