Darauf müssen Unternehmen achten: Versicherungsschutz beim Betriebsausflug
Ob Weihnachtsfeier, Fahrradtour oder Grillfest: Wenn Unternehmen ihre Mitarbeitenden zum Zweck des Teambuildings zu Betriebsausflügen oder Firmenfeiern einladen, besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Das ist wichtig, denn ein Unfall passiert schnell und die Folgen können schwerwiegend sein. Deshalb ist es unentbehrlich, dass Unternehmen sicherstellen, dass alle Beschäftigten ausreichend versichert sind. Tatsächlich gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nämlich nicht immer: Damit Beschäftigte auf Betriebsveranstaltungen unfallversichert sind, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG hat diese zusammengefasst:
- Die Veranstaltung soll das Betriebsklima und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander fördern.
2. Alle Beschäftigten des Betriebs müssen ohne Teilnahmepflicht eingeladen sein. Feiert nur eine einzelne Abteilung, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, sofern die Unternehmensleitung der Feierlichkeit zugestimmt und mit der Abteilungsleitung einen Rahmen vereinbart hat. Außerdem muss die Abteilungsleitung oder eine Stellvertretung die Feier organisieren und an ihr teilnehmen. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist dann nicht nötig.
3. Die Veranstaltung muss von der Unternehmensleitung getragen werden. Das bedeutet, dass die Veranstaltung von dieser oder einer von ihr beauftragten Person geplant und durchgeführt wird.
4. Der Veranstalter oder die Veranstalterin, zum Beispiel die Unternehmensleitung oder deren Vertretung (etwa die Abteilungsleiterin, die den Ausflug organisieren soll) oder die Leitung der Untereinheit oder deren Vertretung muss beim Betriebsausflug anwesend sein.
5. Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.
6. Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten des Betriebsausflugs sind versichert. Das kann zum Beispiel auch das Baden in der freien Zeit sein oder das Eisessen am Kiosk. Diese Aktivitäten müssen nicht von allen Teilnehmenden wahrgenommen werden, jedoch allen offenstehen.
7. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Der direkte Weg nach Hause ist aber noch versichert.
8. Alle Vorbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.
9. Ehemalige Mitarbeitende, Familienangehörige oder Gäste können am Betriebsausflug teilnehmen, für sie besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
10. Veranstaltungen mit Wettkämpfen, die nur einen eingeschränkten Teilnehmendenkreis ansprechen, wie zum Beispiel Firmen-Fußballturniere, sind nicht versichert. Dabei handelt es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Sind diese Punkte erfüllt, steht dem Betriebsausflug nichts mehr im Wege.
Ein praktisches Poster zum Unfallversicherungsschutz auf Firmenfeiern finden Sie hier zum Download:
Quelle: DGUV, Pressemitteilung vom 16.05.2023