BSG 22.06.2023: Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten?
Kann die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns als Berufskrankheit anerkannt werden?
Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 9/21 R).
Der Kläger war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus
unwegsamem Gelände.
2017 erkrankte er an Hepatitis B. Die Infektion führt er auf seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zurück. Während die Beklagte eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt. Der Kläger sei bei der Bergrettung erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt gewesen, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit, gehabt habe. Dagegen hat das Landessozialgericht die Klage nach weiteren Ermittlungen abgewiesen, weil der Kläger tätigkeitsbedingt nicht in ähnlichem Maße infektionsgefährdet gewesen sei wie Personen im Gesundheitsdienst.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 SGB VII in Verbindung mit Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.
Quelle: Bundessozialgericht, Terminhinweis/Pressemitteilung vom 15.06.2023 zur Sitzung des 2. Senat am 22.06.2023