Abgeordnetenhaus: Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Gesundheit über Selbstverwaltungskörperschaften

Drucksache 17 / 11 280

Kleine Anfrage
des Abgeordneten Simon Kowalewski (PIRATEN)
vom 27. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. November 2012) und Antwort

Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Gesundheit über Selbstverwaltungskörperschaften

 

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie viele und welche Maßnahmen hat die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung seit 2010 im Rahmen ihrer Fachaufsicht über die Selbstverwaltungskörperschaften, insbesondere der Kammern sowie Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen durchgeführt (bitte nach Jahren und Selbstverwaltungskörperschaften einzeln ausweisen)?
3. Inwieweit stützt sich die Fachaufsicht in ihren Aufsichtsaktivitäten gegenüber den Selbstverwaltungskörperschaften, insbesondere den Kammern sowie Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, auf Stellungnahmen und Erkenntnisse, die sie nicht von Vorstand und Rechtsabteilung dieser Körperschaften erhalten?
4. Inwieweit beabsichtigt die Fachaufsicht für ihre Aufsichtsaktivitäten gegenüber den Selbstverwaltungskörperschaften, insbesondere den Kammern sowie Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Umfang der selbst gewonnenen Erkenntnisse auszubauen, um so ein höheres Maß an Transparenz dieser Körperschaften nach innen und außen zu erreichen?

Zu 1., 3. und 4.:

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ist zuständige Aufsichtsbehörde über die landesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaften.
Sie führt die Rechtsaufsicht über die Kammern (§ 14 Abs. 1 Berliner Kammergesetz) und über die Kassenärzliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (§ 78 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 89 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)).

Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Im Gegensatz zur Fachaufsicht sind im Rahmen der Rechtsaufsicht keine Zweckmäßigkeitserwägungen zulässig.

Die Rechtsaufsichtsbehörde wird tätig, wenn Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch eine Körperschaft bekannt werden. Dies geschieht in der Regel durch Beschwerden, aber auch durch Presseberichte bzw. -anfragen. Die Aufsicht gewährt der betreffenden Körperschaft zunächst rechtliches Gehör, indem diese Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Anschließend wird der Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse geprüft. Dabei werden u. a. Rechtsprechung, Gutachten sowie der fachliche Austausch mit Aufsichtsbehörden anderer Länder berücksichtigt. Gelangt die Aufsicht zu der Auffassung, dass das Handeln oder Unterlassen der Körperschaft gegen geltendes Recht verstößt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass die Körperschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Körperschaft dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Körperschaft mit Bescheid verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen werden in der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales nicht statistisch erfasst.

Im Bereich der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden zudem vor Ort Prüfungen durch den Prüfdienst in der Sozialversicherung vorgenommen, wodurch eigene Erkenntnisse gewonnen werden. Es handelt sich hierbei in der Regel um Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, die auch die Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit umfassen. Im Vordergrund steht die Beratung der Institution, von der auch die Kosten für diese Prüfung zu tragen sind.

2. Welche Schritte werden von der Fachaufsicht gegenüber den Selbstverwaltungskörperschaften, insbesondere den Kammern und Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, unternommen, damit in den Ausschüssen dieser Selbstverwaltungskörperschaften auch die Opposition angemessen beteiligt wird?

Zu 2.:

Die Rechtsaufsicht wirkt darauf hin, dass der aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip abgeleitete Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in den Organen und Ausschüssen der Selbstverwaltungskörperschaften angemessen berücksichtigt wird.

Nach dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz müssen Ausschüsse eines Parlaments die Zusammensetzung des Plenums verkleinert abbilden. Im Bereich der Selbstverwaltungskörperschaften ist der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz auf Gremien mit Legislativbefugnis (Satzungen) entsprechend anwendbar.

Der Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung schützt den Anspruch jedes Mitgliedes der gewählten Delegierten- bzw. Vertreterversammlung sowie jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung und sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wählerinnen und Wähler durch die gewählten Mandatsträger.

 

Berlin, den 18. Dezember 2012
In Vertretung
Emine D e m i r b ü k e n – W e g n e r
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Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2013)