Zwei Energieeinsparverordnungen erlassen
Das Bundeskabinett hat zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Diese basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und sollen einen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leisten. Hintergrund ist die angespannte Gasversorgungslage durch den russischen Angriff auf die Ukraine.
Neben Privathaushalten sind durch die Verordnungen auch Unternehmen und Einrichtungen betroffen. So sollen laut jener Verordnung, die Kurzfristmaßnahmen regelt, Räume in öffentlichen Nichtwohngebäuden, in denen sich nicht regelmäßig Menschen aufhalten, nicht mehr geheizt werden. Das betrifft zum Beispiel Flure oder Technikräume, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe.
Händewaschen mit kaltem Wasser
Eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros soll nicht überschritten werden. Bislang lag die empfohlene Mindesttemperatur für Büros bei 20 Grad. Das gilt ebenso für andere Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden.
Das Händewaschen soll künftig im öffentlichen Dienst mit kaltem Wasser erfolgen – es sein denn, der Gesundheitsschutz ist gefährdet. Beschäftigte, die regelmäßig Umgang mit stark verunreinigenden Substanzen wie Ölen und Fetten haben, müssen auch weiterhin warmes Wasser zur Verfügung haben, um sich die Hände zu waschen. Gehört das Duschen zu den gewöhnlichen Betriebsabläufen, können die Wassererwärmungsanlagen ohne Temperaturbeschränkung betrieben werden.
Ausnahmen und private Unternehmen
Ausnahmen für die Vorgaben gibt es etwa für medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Aber auch wenn niedrigere Lufttemperaturen die Gesundheit der Beschäftigten gefährden und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind, sind die neuen Werte nicht einzuhalten.
Für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft gelten seit dem 1. September 2022 neue Mindesttemperaturwerte. Das bedeutet, dass die Lufttemperaturen auf diese Werte abgesenkt werden können, aber nicht müssen. Für Bildschirmarbeit liegt sie bei 19 Grad. Für Tätigkeiten mit mittelschwerer Hand- oder Beinarbeit sind es 18 Grad.
Die Energie-Einsparverordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und gilt zunächst für sechs Monate. Danach treten wieder die regulären Mindestwerte aus der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 in Kraft.
Energieverbrauch mittelfristig senken
Die zweite Verordnung regelt mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung und schreibt für Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung vor, einen hydraulischen Abgleich vornehmen. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmetern. Auch sind Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verordnung greift ab dem 1. Oktober 2022 und gilt für 24 Monate. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen.
Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Quelle: DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Mitteilung vom 01.09.2022
Weiterführend:
- BMWK, 24.08.2022:
Habeck: „Treiben Energieeinsparung weiter voran“
Bundeskabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen