BMG + BMJ: Pandemievorsorge für Herbst und Winter: neuer rechtlicher Rahmen im Infektionsschutzgesetz
Bundesgesundheitsministerium und Bundesjustizministerium, 03.08.2022:
Auszug:
Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
- Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems:
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
- Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen
- Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist
Bei konkreter Gefahr (anhand gesetzlich geregelter Indikatoren) für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht
- Verpflichtende Hygienekonzepte für Einrichtungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
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