BMG + BMJ: Pandemievorsorge für Herbst und Winter: neuer rechtlicher Rahmen im Infektionsschutzgesetz

Bundesgesundheitsministerium und Bundesjustizministerium, 03.08.2022:

 

Auszug:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist

Bei konkreter Gefahr (anhand gesetzlich geregelter Indikatoren) für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht
  • Verpflichtende Hygienekonzepte für Einrichtungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen

.