GMK: Beschlüsse zu Kassenärztliche Vereinigungen als Gründungsberechtigte und Träger von MVZ und Investorengetragene medizinische Versorgungszentren

Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22.06.2022 – 23.06.2022:

 

TOP: 15.1 Kassenärztliche Vereinigungen als Gründungsberechtigte und Träger von MVZ
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder bitten die Bundesregierung, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Kassenärztliche Vereinigungen und deren Eigeneinrichtungen gemäß § 105 Abs. 1c Satz 1 SGB V das Recht erhalten, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen und zu betreiben und in diesem Zusammenhang Zulassungen zu erwerben und zu erhalten.

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TOP: 15.2 Investorengetragene medizinische Versorgungszentren
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen zur Bekräftigung des Beschlusses zu TOP 6 der 94. GMK vom 05.11.2021 aufgrund fortschreitender Investorentätigkeit im Bereich der medizinischen Versorgungszentren folgenden ergänzenden Beschluss:

  1. Das BMG wird gebeten, in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung von Zuständigkeiten der Länder auch im Bereich des Beruferechts Regelungen zu treffen, die sicherstellen, Fremdinvestoren mit ausschließlich Kapitalinteressen von der Gründung und dem Betrieb Zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren auszuschließen.
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  2. Das BMG wird um Prüfung gebeten, wie die Thematik auch im Bereich der ärztlichen Versorgung geregelt und eine vergleichende Regelung in der Bundesärzteordnung verankert werden kann.
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  3. Das BMG wird um Prüfung gebeten, ob zur Steigerung der sektorenübergreifenden Verzahnung und zur Begrenzung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren bei Neugründung folgende gesetzliche Erforderlichkeiten in  § 95 Abs. 1b SGB V eingeführt werden sollen:

    Ein räumlicher Bezug durch Begrenzung auf den jeweiligen KV-Bezirk, in dem das Krankenhaus seinen Standort hat und einen unmittelbar benachbarten KV-Bezirk (ggf. mit Ausnahmen für Planungsbereiche mit festgestellter bestehender oder drohender Unterversorgung).

  4. Gemäß dem Beschluss der 94. GMK vom 5.11.2021 wurde das BMG gebeten, eine länderoffene Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten. Diese soll – unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zum Versorgungsgeschehen und unter Beachtung der betroffenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter – eine erforderliche weitere Regulierung der Gründung und des Betriebs Medizinischer Versorgungszentren prüfen und Vorschläge dazu vorlegen. Ziel ist es, die Integrität medizinischer Entscheidungen, die Sicherstellung einer flächendeckenden und umfassenden Versorgung – auch durch MVZ – sowie die Begrenzung der Bildung monopolartiger Strukturen nachhaltig und rechtssicher gewährleisten zu können. Die noch zu bildende Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll in diese Vorschläge auch die in den Beschlussziffern 1-3 dargelegten Erwägungen einfließen lassen.
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  5. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder streben eine gemeinsame Initiative der Länder im Bundesrat an.