Land Berlin: Senat beschließt SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung
Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Ulrike Gote die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 01. April 2022 in Kraft treten.
Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung löst die bisher gültige Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab, die mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft tritt. Das Land Berlin übernimmt damit die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.
Folgende Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung weiterhin vor:
- In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht Maskenpflicht für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat.
- In bestimmten Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, für Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen und Bewohnende, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten. Ausgenommen sind Schwerstkranke.
- Für Beschäftigte in solchen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht bei der unmittelbaren Patient:innenversorgung sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
- In Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht. Die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen
- In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (bei Zutritt), für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen (einmal wöchentlich) und für dort tätige Personen (geimpfte/genesene Personen zweimal wöchentlich, ungeimpfte und nicht genesene Personen an jedem Tag des Arbeitseinsatzes).
- In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung werden weiter regelmäßige Testungen durchgeführt. Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung.
- In Gesundheits- und Pflegefachschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht.
- Kinder unter sechs Jahren sind von dem Erfordernis einer negativen Testung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen.
- Die Regelungen für die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort.
- Für Personen, die vom zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurden und weder geimpft noch genesen sind, gelten die dieselben Absonderungsregeln wie für infizierte Personen.
- Krankenhäuser sind zur Aufnahme von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten verpflichtet, es gelten weiterhin Belegungsquoten.
Quelle: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Pressemitteilung vom 29.03.2022
KZV Berlin, 30.03.2022:
Der obige Link zur KZV Berlin, führt zu: https://news.kzv-berlin.de/detail/nachricht/ab-freitag-entfaellt-die-testpflicht-in-zahnarztpraxen und dem Text der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
Text: PM SenWGPG | VH
…….Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) bei der unmittelbaren Patientenversorgung sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Ansonsten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.…..
Die Senatsverwaltung hat sich also nicht auf das Geschwurbel der ZÄK, der BZÄK und der DGZMK eingelassen. Die ZÄK-Berlin missbraucht jedoch weiterhin ihr Informationsmonopol und verweist auf diese unsägliche Leitlinie der DGZMK, die MNS und FFP2 in der Zahnmedizin als gleichwertig einordnet ( https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/083-046l_S1_zahnmedizinische-Patienten-Belastung-Aerosol-uebertragbare-Erreger_2021-03-verlaengert.pdf). Mit dieser S1-Leitlinie hat sich die DGZMK von Ihrem Anspruch, wissenschaftlich zu arbeiten, verabschiedet. Es ist eine Gefälligkeitsleitlinie für die BZÄK, und Teilen der ZÄKen.
Kollegen, die sich nicht so ausführlich mit dem Thema Atemschutz auseinandergesetzt haben, werden von der ZÄK weiterhin unzureichend informiert. FFP2 ist in der Zahnmedizin nach Infektionsschutzgesetz Pflicht!
Peter Jurkat
Lieber Peter, wie Recht Du doch hast!
Die Berliner KZV hat in ihrem Rundschreiben
(https://www.kzv-berlin.de/praxis-service/publikationen/rundschreiben/2022/)
ebenfalls die FFP2-Pflicht bei der zahnärztlichen Behandlung veröffentlicht. Die ZÄK bekommt das nach 1,5 Jahren immer noch nicht gebacken!
Die ZÄK kommt Ihrer Informationspflicht gegenüber den Kollegen nicht nach; ein massives, unkollegiales Kammerversagen.