Land Berlin setzt einrichtungsbezogene Impfpflicht konsequent aber pragmatisch um
Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab dem 15. März 2022 eine Corona-Impfpflicht. Das hat der Bundesgesetzgeber am 10. Dezember 2021 beschlossen, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen. Bis zu diesem Datum müssen die Betroffenen ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Allgemeine Fragen zur sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ beantwortet das Bundesgesundheitsministerium in diesem FAQ.
Berlin setzt das Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit selbstverständlich um.
Die gute Nachricht ist, dass die Impfquote der Berliner Beschäftigten im Gesundheitsbereich deutlich höher ist als die der Gesamtbevölkerung. In den Krankenhäusern beträgt sie Abfragen der Gesundheitsverwaltung zufolge zwischen 82 und 100 Prozent, im Pflegebereich rund 90 Prozent. Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden.
Verfahren zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG im Land Berlin
Nicht immunisierte Beschäftigte müssen nach Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes von ihrem Arbeitgeber ab dem 16. März 2022 gemeldet werden. Um die Berliner Gesundheitsämter zu entlasten, melden die Einrichtungen an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo), das als zentrale Stelle die Daten zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Dieses Vorsortieren dient auch dem gesamtstädtischen Überblick sowie dem Monitoring von möglicherweise drohenden Engpässe in der Pflege.
Das LAGeSo gibt die Informationen – also die allgemeine Meldung zur Impfsituation und eine möglicherweise drohende Gefährdungslage – an die Gesundheitsämter der Bezirke weiter. Diese fordern fehlende Nachweise bei den Beschäftigten an und vermitteln Impfberatung und Impfangebot. Sie bewerten zudem die Gefährdungseinschätzung und können gegebenenfalls ein Verfahren auf dieser Grundlage vorerst aussetzen. Besteht das Risiko einer Versorgungsgefährdung nicht, leiten die Gesundheitsämter ein Bußgeldverfahren ein. Das Bundesgesetz sieht vor, dass es im Ermessen der Gesundheitsämter liegt, ob sie als letztes Mittel ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Regelung tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.
Die Gesundheitsverwaltung hat in einer Handreichung für die betroffenen Stellen den typischen Ablauf des Verwaltungsverfahrens skizziert.
Quelle: Senatsverwaltung WGPG, Pressemitteilung vom 04.03.2022