STIKO: PM zum COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax sowie zur 2. COVID-19-Auffrischimpfung für besonders gefährdete Personengruppen

Die STIKO aktualisiert ihre COVID-19-Impfempfehlung und empfiehlt neben den bisherigen COVID-19-Impfstoffen den Impfstoff Nuvaxovid zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung empfiehlt die STIKO gesundheitlich besonders gefährdeten bzw. exponierten Personengruppen. Beide Beschlussentwürfe sind soeben in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren gegangen.

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Empfehlung zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren mit dem COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax:

Seit dem 20. Dezember 2021 ist der Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax in der EU zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen zu geben. Die Anwendung von Nuvaxovid während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.

Es handelt sich bei Nuvaxovid um einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker (Adjuvans). Der Impfstoff enthält keine vermehrungsfähigen Viren und ist, wie alle anderen in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe, funktionell ein Totimpfstoff. In den Zulassungsstudien zeigte der Impfstoff eine mit den mRNA-Impfstoffen vergleichbare Wirksamkeit. Aussagen zur klinischen Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante können aktuell noch nicht getroffen werden. Nuvaxovid führt häufig zu lokalen und systemischen Impfreaktionen, die über wenige Tage anhalten können und ähnlich stark sind wie nach Impfung mit den anderen COVID-19-Impfstoffen. Die Zulassungsstudien ergaben keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich schwerer unerwünschter Wirkungen nach Impfung. Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zu Nuvaxovid noch limitiert ist.

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Empfehlung zur 2. Auffrischimpfung für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen:

Die STIKO empfiehlt eine 2. Auffrischimpfung für Menschen ab 70 Jahren, BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem PatientInnen- und BewohnerInnenkontakt). Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die 2. Auffrischimpfung frühestens nach 6 Monaten erhalten.

Aktuelle Daten zeigen, dass der Schutz nach 1. Auffrischimpfung gegen Infektionen mit der momentan zirkulierenden Omikron-Variante innerhalb weniger Monate abnimmt. Dies ist insbesondere für Menschen ab 70 Jahren und für Personen mit Immunschwäche bedeutsam, da diese das höchste Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf nach einer Infektion haben. Durch die 2. Auffrischimpfung soll der Schutz verbessert und schwere Erkrankungen bei gefährdeten Personen verhindert werden. Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen soll individuell besser geschützt werden, da es sich leichter anstecken kann. Ein weiteres Ziel ist dabei die Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung durch Verringerung von Isolation und Quarantänemaßnahmen.

Personen, die nach der 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.

Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zur Effektivität und zur Sicherheit einer 2. Auffrischimpfung noch limitiert ist. Es wird jedoch angenommen, dass die 2. Auffrischimpfung ähnlich gut verträglich ist wie die 1. Auffrischimpfung.

Beide Beschlussentwürfe sind mit den zugehörigen wissenschaftlichen Begründungen heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise gegangen. Änderungen sind daher noch möglich. Die Empfehlungen der STIKO werden zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen zeitnah im Epidemiologischen Bulletin erscheinen.

Quelle: RKI/Stiko, Pressemitteilung vom 03.02.2022