BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl in Thüringen

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs richtet, in dem das thüringische Gesetz zur Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl für nichtig erklärt wurde.

Die Beschwerdeführenden – zur Landtagswahl Wahlberechtigte und zum Teil Parteimitglieder sowie potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten einer Landesliste – haben die Möglichkeit einer Verletzung von im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen dieses Urteil rügefähigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht ausreichend dargelegt.

 

 

Hintergrund:

Führte zur Nichtigkeit:

„Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. […]“.