BGH Grundsatzentscheidung zur Werbung von Freiberufler:innen, hier: „Kieferorthopädie“ bzw. „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“

Ende Juli entschied der BGH, dass die Werbung für eine „Kieferorthopädie“ bzw. die „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ eines Zahnarztes, der zwar eine ausländische Zusatzqualifikation, aber eben nicht den entsprechenden Fachzahnarzttitel besitzt, unzulässig ist.

BGH-Leitsatz:

Kieferorthopädie

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“, muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

Weiterführend LTO, 28.09.2021: