BGH Grundsatzentscheidung zur Werbung von Freiberufler:innen, hier: „Kieferorthopädie“ bzw. „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“
Ende Juli entschied der BGH, dass die Werbung für eine „Kieferorthopädie“ bzw. die „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ eines Zahnarztes, der zwar eine ausländische Zusatzqualifikation, aber eben nicht den entsprechenden Fachzahnarzttitel besitzt, unzulässig ist.
BGH-Leitsatz:
Kieferorthopädie
Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“, muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.
Weiterführend LTO, 28.09.2021:
Aber jeder Zahnarzt Dödel darf mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Hypnose oder noch schlimmer Homöopathie werben. Zertifiziert vom PPI. Hier sollte die IUZB mal intervenieren. Zumal sie ja immer Werbung für solche Pseudowissenschaften, angeboten vom PPI, online stellt. Warum sie dies tut? Keine Ahnung. Oder fließt da auch Geld? Bitte um Aufklärung.
Sehr geehrte(r) anonyme(r) Leser*in,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Wir veröffentlichen seit 2015 als ideelle Unterstützung kostenlos auf unserer Webseite auch Kursangebote des Philipp-Pfaff-Instituts.
Dabei mache ich als zuständiger Redakteur hinsichtlich der Kursangebotsauswahl dem Institut keine Vorschriften. Beziehungsweise ich prüfe und zensiere nicht die Lerninhalte. Wie sollte ich das praktisch auch können, mal ganz abgesehen von der grundsätzlichen Meinungs- und Forschungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz?
Das Fortbildungsinstitut wirbt ansonsten für sich selbst wie folgt:
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Gerber