Anspruch auf Löschung des Profils bei Jameda: OLG München stärkt Rechte von Ärzten

Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen

In zwei parallel liegenden Verfahren hat das OLG München entschieden, dass ein Arztbewertungsportal bestimmte Gestaltungselemente nicht nur zahlenden Kunden vorbehalten darf (Urt. v. 19.01.2021, Az. 18 U 7246/19 Pre und Az. 18 U 7243/19 Pre, beide n.rkr.). Geklagt hatten zwei Ärzte, die auf der Bewertungsplattform mit „Basis“-Profilen geführt werden. Diese Profile hatte Jameda ohne den Willen der Ärzte angelegt. In seinen aktuellen Entscheidungen gab das Oberlandesgericht dem Antrag der Kläger auf Löschung der Profile bzw. Unterlassung der Nutzung der Daten im weit überwiegenden Umfang statt.

In der ersten Instanz hatten die Ärzte bereits einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch durchgesetzt (siehe unsere Meldung vom 11.12.2019), da sie ihre Zustimmung zur Nutzung ihrer Daten auf der Plattform nicht erteilt hatten. Das Landgericht hatte damals entschieden, dass der Umstand, dass auf dem Profil der Kläger Fachartikel für zahlende – sogenannte Premium-Kunden – veröffentlich werden, eine unzulässige Nutzung der Daten der Kläger als „Werbeplattform“ darstelle, und hatte dem Unterlassungsanspruch insoweit stattgegeben. Weitere Gestaltungselemente, wie z.B. die den zahlenden Kunden vorbehaltene Möglichkeit, Portraitbilder, Texte oder Videos einzustellen oder das Leistungsspektrum zu beschreiben, sah das Landgericht allerdings als zulässig an.

Vor dem Oberlandesgericht forderten die Ärzte weiterhin die Löschung des gesamten Profils mitsamt den vielzähligen Gestaltungsformen. Das OLG stellte nun die Unzulässigkeit von 14 der insgesamt 21 angegriffenen Gestaltungselemente und „Features“ (wie z.B. das Angebot, Interviews in einem „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen) fest. Nach Ansicht der Richter habe der Portalbetreiber Hinblick auf eine Vielzahl an Gestaltungsformen seine Position als neutraler Informationsmittler verlassen. Unter anderem ermöglichte der Portalbetreiber zahlenden Kunden etwa, das eigene Profil durch zusätzliche Informationen und Hilfestellungen des Portalbetreibers aufzuwerten und so für die Nutzer ansprechender zu gestalten, ohne gleichzeitig für den Nutzer deutlich zu machen, dass es sich insoweit um zahlungspflichtige Angebote handelt.

Dass der Portalbetreiber die Plattform zwischenzeitlich in einigen Punkten geändert hatte, hielt das OLG im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr für unschädlich.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen Daten für ungewollt angelegte Profile verwenden darf, für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist und zudem die Entscheidung in mehreren Punkten von der Rechtsprechung anderer Gerichte (z.B. des Oberlandesgerichts Köln in den Urt. v. 14.11.2019, Az. 15 U 89/19 und Az. 15 U 126/19, Revision anhängig) abweicht.

Über die Erfolge berichten die zahnärztlichen Mitteilungen hier in ihrer aktuellen Ausgabe 05/2021. Und hier geht es zum Online-Bericht der Zahnärztlichen Mitteilungen.

Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen:
„Ein Portalbetreiber darf seinen Kunden keine verdeckten Vorteile gewähren darf, wenn er gleichzeitig die Daten von anderen Ärzten ohne deren Zustimmung nutzen will. Die Urteile des OLG München sind daher ein großer Schritt für mehr Fairness auf Bewertungsportalen.“

Dr. Schmid-Petersen vertritt ständig Ärzte und Mandanten anderer Branchen gegen Bewertungsportale in Verfahren um ungerechtfertigte Bewertungen und Profillöschungen.

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei HÖCKER I MARKEN- UND MEDIENRECHT, Pressemitteilung vom 02.02.2021

Ergänzend, siehe auch: