Abgeordnetenhaus: Patientendaten im Landesarchiv Berlin

Gemäß § 5 Absatz 1 ArchGB sind alle Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes Berlin verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv anzubieten.

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Abgeordenetnahus – Drucksache 18 / 21 544

  • Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 11. November 2019
  • Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 20. November 2019

 

Patientendaten im Landesarchiv Berlin

 

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Laut der medialen Berichterstattung war im Rahmen „einer Andienpflicht an Landesarchive“ eine Krankenakte von Klaus Kinski veröffentlicht worden:

https://www.merkur.de/boulevard/aerztekammer-veroeffentlichung-kinski-patientenakte-rechtsbruch-344030.html

Die Berliner Ärztekammer sah darin einen schweren Rechtsbruch. Das Landesarchiv Berlin habe damit gegen das Landesarchivgesetz verstoßen, erklärte die Ärztekammer dazu gegenüber Medien. Der Vizepräsident der Ärztekammer, Elmar Wille meinte dazu die Schutzwürdigkeit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und der Arzt-Patienten-Beziehung gelte uneingeschränkt. Patientendaten seien durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus geschützt.

Aus dem folgenden Artikel der Morgenpost ergibt sich, dass auch die Berliner Staatsanwaltschaft dieser Meinung gewesen sein soll und der damalige Landesdatenschutzbeauftragte verpflichtet gewesen sei, Strafantrag zu stellen:

https://www.morgenpost.de/berlin/article103939587/Kinski-Anwalt-fordert-Entschuldigung-von-Berliner-Archivar.html

„Das steht im Bundesdatenschutzgesetz und das sagt auch die Staatsanwaltschaft. Der Datenschützer hätte seiner Aufgabe gerecht werden und Kinski schützen müssen. Aber Herr Dix hat nicht nur keinen Antrag gestellt und die Frist versäumt – er hat dem Leiter des Landesarchivs sogar Recht gegeben. Das ist mir ganz und gar unverständlich. Dix ist seinen Aufgaben nicht nachgekommen – der Wächter hat versagt. Er muss die Bürger vor dem Staat schützen, aber er hat das Gegenteil gemacht.“ (…) „Letztlich wird die Politik entscheiden müssen, was mit einem Datenschützer, der die Daten nicht schützt und einem Archivar, der sein eigenes Gesetz nicht richtig kennt, passieren soll.“

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Vorbemerkung
Die Antwort beruht auf einer Stellungnahme der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die zu den einzelnen Fragen wiedergegeben wird:

Frage 1. Wie geht die aktuelle Berliner Datenschutzbeauftragte mit den geltenden Gesetzen, bezogen auf das oben angeführte Beispiel hinsichtlich Patientendaten und des Landesarchivs, um?

Zu 1.: Das Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin – ArchGB) wurde zuletzt im Jahr 2016 novelliert.

Gemäß § 5 Absatz 1 ArchGB sind alle Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes Berlin verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv anzubieten. Gemäß § 5 Absatz 4 ArchGB sind lediglich Unterlagen ausgenommen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde, nicht jedoch Unterlagen, in denen Gesundheitsdaten enthalten sind.

Das ArchGB enthält in § 9 eine Rechtsgrundlage zur Nutzung des im Landesarchiv vorhandenen Archivguts. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen und Einschränkungen des § 9 ArchGB. Soweit das Archivgut sich beim Landesarchiv befindet, hat das Landesarchiv die Voraussetzungen zur Nutzung bzw. Nutzungsversagung zu prüfen.

Nach § 9 Absatz 2 ArchGB darf Archivgut grundsätzlich nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. § 9 Absatz 3 ArchGB enthält spezielle Vorgaben für personenbezogenes Archivgut. Danach darf Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht, unbeschadet des Absatzes 2 nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Ist der Todestag der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt. Soweit auch das Geburtsjahr dem Landesarchiv nicht bekannt ist, so endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.

Darüber hinaus sind für Patientenunterlagen die Vorschrift des § 9 Absatz 9 Nummer 5 und Absatz 11 ArchGB zu beachten. Nach § 9 Absatz 9 Nummer 5 ArchGB ist die Benutzung zu versagen oder einzuschränken, soweit Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzen würden. Nach § 9 Absatz 11 kann die Nutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches zu einem früheren Zeitpunkt unterlegen haben, eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt grundsätzlich auch nach Ablauf der Schutzfristen nach § 9 Absatz 3 ArchGB.

Es bleibt daher im Ergebnis bei personenbezogenem Archivgut von Lebenden beim Einwilligungserfordernis, wenn Dritte dieses Archivgut einsehen wollen. Auch eine Verkürzung der Schutzfristen, was unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 4 ArchGB möglich ist, ist ohne Einwilligung der noch lebenden Personen nicht möglich.

Bei Patientendaten Verstorbener gelten die Schutzfristen von 100 bzw. 70 Jahren, soweit nicht ein Einverständnis der Angehörigen vorliegt. Darüber hinaus ist im jeweiligen Einzelfall auch nach Ablauf der Schutzfristen die Nutzung nach § 9 Absatz 9 Nummer 5 ArchGB zu beschränken oder zu versagen bzw. eine Abwägung im Sinne des § 9 Absatz 11 ArchGB durch das Landesarchiv vorzunehmen.

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Frage 2. Wie oft hat sie in den seit ihrem Amtsantritt seit Anfang 2016 einen Strafantrag in Anbetracht von Datenschutzverstößen gestellt?

Zu 2.: Im Zeitraum 2016 bis 2018 wurden seitens der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit insgesamt 44 Strafanträge gestellt. Die Auswertung der Anzahl der Strafanträge für das Jahr 2019 ist hingegen noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei Verstößen gemäß § 29 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) bzw. § 8 Absatz 2 BlnDSG i. V. m. § 42 Bundesdatenschutzgesetz berechtigt ist, Strafantrag zu stellen, nicht jedoch dazu verpflichtet ist. In solchen Fällen wird jeweils eine Ermessensentscheidung im Einzelfall getroffen.

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Frage 3. Wie viele Beschwerden aus dem Bereich der Gesundheit haben Bürger bei der Berliner Datenschutzbeauftragte bzw. dem Berliner Datenschutzbeauftragten in den Jahren 2009 bis 2018 und wie viele in 2019 jeweils erhoben?

Zu 3.: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt keine Statistik, aus der sich die Anzahl der eingegangenen Bürgereingaben aufgeschlüsselt nach Themenfeldern und/oder Organisationseinheiten ergibt.

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Frage 4. Wie viele Beschwerden davon – die sicherlich Namen von Krankenhäusern, zu Behandlungen oder gar Gesundheitsdaten enthalten – hat die Berliner Datenschutzbeauftragte in den jeweiligen Jahren zu 3) dem Landesarchiv angeboten?

Zu 4.: Wie zu Frage 1 ausgeführt, ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – wie jede andere Berliner Behörde – zur Anbietung aller Unterlagen nach § 5 Absatz 1 ArchGB verpflichtet. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt keine Statistik, aus der sich die Anzahl der dem Landesarchiv angebotenen Vorgänge aufgeschlüsselt nach Themenfeldern und/oder Organisationseinheiten ergibt.

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Frage 5. Wie viele Patienten wurden in den jeweiligen Jahren zu 3) durch die Berliner Datenschutzbeauftragte über Datenübermittlungen aus dem Bereich von Gesundheitsdaten informiert? Wie viele davon haben eingewilligt? (Es kann ja nicht davon ausgegangen werden, dass Bürger von alleine Archivgesetze kennen oder ahnen, dass durch eine Datenschutzbeauftragte Daten weiter verbreitet werden?)

Zu 5.: Da die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Anbietung aller Unterlagen nach § 5 Absatz 1 ArchGB verpflichtet ist, bedarf es keiner Einwilligung der Betroffenen. Es besteht insoweit lediglich die allgemeine Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Erforderliche Einwilligungen zur Nutzung des Archivguts sind vom Landesarchiv einzuholen.