Abgeordnetenhaus: „Gesundheits-Datennetz“ – 95 % aller Zahnarztpraxen sind angebunden

Abgeordnetenhaus – Drucksache Drucksache 18/21271 vom 04.11.2019

Schriftliche Anfrage: Abgeordneter Thomas Seerig (FDP)

Antwort: Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

 

Zum Thema

Gesundheits-Datennetz: – Hier nur die Antworten für die Zahnarztpraxen –

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Frage 1. Wie viele Arzt- und Zahnarztpraxen in Berlin sind derzeit noch nicht an das seit 01. Juli 2019 vorgeschriebene sichere Datennetz des Gesundheitswesens angeschlossen und liegt diese Quote über oder unter dem Bundesschnitt von 25% Verweigerern?

Von den aktuell aktiven 2.305 Zahnartpraxen sind nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin 2.190 Praxen an die Telematik-Infrastruktur (TI) angebunden oder ihre Anbindung steht kurz bevor. Dies entspricht einer Quote von 94,85%.

Die verbliebenen 115 Praxen könnten allerdings nicht pauschal als „Verweigerer“ eingestuft werden: Knapp die Hälfte der Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber dieser Praxen sei mindestens 64 Jahre alt. Hier sei davon auszugehen, dass nicht wenige aus dieser Gruppe die Aufwände zur Anbindung der Praxis an die Telematik-Infrastruktur scheuten und eine kurzfristige Praxisaufgabe konkret ins Auge fassten.

Unter Verweis auf den Telematik-Infrastruktur-Anbindungszwang hätten fünf Praxisinhaber konkret die Aufgabe ihrer zahnärztlichen Tätigkeit mit Datumsangaben angekündigt.

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Frage 2. Gab es diesbezüglich in Berlin bereits Honorarkürzungen und wenn ja, wie viele?

Dagegen wurden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin bisher noch keine Honorarkürzungen vorgenommen, da eine valide Bewertung, welche Zahnarztpraxen die gesetzliche Pflicht zur Durchführung des Abgleichs der Versichertenstammdaten über die Telematik-Infrastruktur (VSDM) nicht erfüllen, derzeit noch nicht möglich sei.

Dies liege darin begründet, dass die notwendigen Nachweise über die Durchführung dieses Abgleichs der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mit den quartalsweise zu übermittelnden Abrechnungsdaten aus den Zahnarztpraxen übermittelt würden. Relevant seien vor allem die Daten des dritten Abrechnungsquartals, die noch nicht vollständig vorlägen.

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Frage 3. Wenn nein, wann rechnet der Senat mit entsprechenden Kürzungen auch in Berlin?

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Frage 4. Welche Konsequenzen haben die fehlenden Anschlüsse an das Gesundheits-Datennetz für die Digitalisierung des Gesundheitswesens und beispielsweise die praktische Einführung der elektronischen Gesundheitskarte?

Ohne Telematik-Infrastruktur-Anschluss können Arztpraxen kein Versicherten-Stammdatenmanagement und keine Online-Gültigkeitsprüfung der Versichertenkarte durchführen. Zukünftig werden diese Praxen das Notfalldatenmanagement und den elektronischen Medikationsplan sowie alle weiteren Telematik-Infrastruktur-Anwendungen nicht bedienen können.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wurde von den Krankenkassen unabhängig von der Verbreitung der Telematik-Infrastruktur-Anschlüsse bereits flächendeckend eingeführt und gilt bereits seit dem 01. Januar 2015 als ausschließlicher Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme kassenärztlicher Leistungen. Auch die Ausgabe elektronischer Gesundheitskarten mit kontaktloser Schnittstelle, die ab dem 01. Dezember 2019 auf Verlangen des Versicherten von der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung zu stellen sind, kann unabhängig vom Anschluss einzelner Praxen an die Telematik-Infrastruktur erfolgen.

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Frage 5. Hält der Senat das vorliegende System, dass wegen eines dann auslaufenden Sicherheitszertifikats bereits nach fünf Jahren ausgewechselt werden muss, für eine moderne, sichere und benutzerfreundliche Lösung?

Das Auslaufen der in den Konnektoren fest verbauten Zertifikate [gerätespezifische Security Module Cart – Typ Konnektor (gSMC-K)] nach fünf Jahren ergibt sich aus den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Das BSI ist für die Sicherheitszertifizierung der einzelnen Konnektorenmodelle zuständig. Das BSI vergibt die Zertifizierungen auch aufgrund der technischen Entwicklungen lediglich begrenzt auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieses Vorgehen keine erforderliche Maßnahme zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus darstellt, sind nicht ersichtlich.