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Antrag des Vertreters Herrn Gerhard Gneist zur Ablehnung des Antrages durch die Vertreterversammlung
Ich beantrage:
Die Vertreterversammlung möge dem Antrag des Vertreters Herrn Dr. Menke ablehnen.
Begründung:
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1. Das VZB verfügt über die Teilrechtsfähigkeit, welche es ihm zu fast allen Angelegenheiten volle und auch sofortige Handlungsfähigkeit ermöglicht.
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2. Das VZB ist mit einem voll handlungsfähigen Verwaltungsausschuss, einem Direktorat und darüber stehend noch mit einem Aufsichtsausschuss ausgestattet.
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3. Einladungsfristen haben den Zweck, „Überraschungsentscheidungen“ oder „Ad hoc“-Entscheidungen zu verhindern und alle Organmitglieder anzuhalten, wichtige Entscheidungen nach gründlicher Sachabwägung zu treffen und sich ebenso selbst auf eine (Vertreterversammlungs-)Sitzung vorzubereiten und ggf. eigene Anträge einzureichen.
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4. Von Abstimmungen, welche zunächst als verbindlich gelten sollen, diese in einer (späteren) Vertreterversammlung zu bestätigen sind, ist abzusehen.
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Als Negativbeispiel sei auch ein Vorfall in Bezug auf das Versorgungswerk genannt. Auf der Delegiertenversammlung der ZÄK Berlin vom 12. März 1998 (Fortführung DV am 04. Juni 1998)* wurde in Abwesenheit ein Kandidat für den Verwaltungsausschuss aufgestellt, obwohl von diesem (angeblich?) nur eine mündliche Einverständniserklärung zur Kandidatur vorlag. In dem weiteren und scheinbar von taktischen Erwägungen getragenen Prozedere wurde dann die als vermutlich erfolgreich anzusehende Wahl des Kandidaten Kampmann in den Verwaltungsausschuss verhindert.
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Auch wenn es sich hier nicht um den gleichen Sachverhalt handelt, so zeigt dieses Beispiel aber dennoch, das es ungünstig ist, Entscheidungen zu verkünden, welche noch einer späteren Bestätigung bedürfen:
Im vorliegenden Fall hätte die Wahl des kritischen Mitglieds Kampmann übrigens dazu geführt, dass die Untreuehandlungen des damaligen Geschäftsführers früher hätten aufgedeckt werden können, denn es ist anzunehmen, dass er sich als gelernter Architekt intensiv auch mit Immobilienangelegenheiten beschäftigt hätte……!!!
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5. Das Kostenargument vermag auch nicht zu überzeugen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass es in Berlin üblich ist, dass die Mitglieder der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin und der Vertreterversammlung der KZV Berlin bei ihrer Teilnahme an den Delegierten-/Vertreterversammlungen kein Sitzungsgeld erhalten. Es handelt sich also um ein reines Ehrenamt.
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Im Versorgungswerk wurde von dieser reinen Ehrenamtlichkeit gleich bei der ersten Vertreterversammlung am 12. Mai 2007 mit dem Verweis auf andere Gepflogenheiten in den Bereichen der zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften in Bremen und Brandenburg abgewichen. Mitglieder der Oppositionslisten haben dagegen gestimmt. Eine Möglichkeit zur Kostenersparnis besteht weiterhin dadurch, dass dieses Sitzungsgeld wieder abgeschafft wird.
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6. Abschließend ist außerdem anzuführen, dass die Vertreterversammlungen für die Mitglieder öffentlich zu sein haben. Mitgliederpartizipation muss bei einer Selbstverwaltungskörperschaft, zumal wenn es sich auch noch um eine gesetzliche Pflichtrentenversicherung handelt, Vorrang haben vor monetären Interessen. Insofern verbietet es sich, Abstimmungen, welche im Rahmen einer Vertreterversammlungen zu treffen sind, in einen virtuellen Raum zu verschieben. Darüber hinaus muss öffentliche Rede und Gegenrede gewährleistet bleiben, (auch) dies ist Aufgabe des Plenums Vertreterversammlung.
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gez. Gerhard Gneist
Mitglied der Vertreterversammlung
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