Landtagskooperation: Vertrag über gemeinsames Versorgungswerk zwischen Nordrhein-Westfalen und Brandenburg unterzeichnet
„Der Vertrag regelt die angemessene Vertretung der aktiven und ehemaligen Abgeordneten beider Landtage in den Selbstverwaltungsorganen des Versorgungswerks (Vorsitzende/r des Vorstands, Vorstand und Vertreterversammlung). Entsprechend den Mitgliederzahlen beider Landtage sind die Brandenburger Mitglieder mit rund einem Drittel in den Organen vertreten; zugunsten der kleineren Gruppe der Brandenburger werden im Vertrag zudem spezielle, die Minderheit schützende Vorkehrungen getroffen. Der Sitz des Versorgungswerks ebenso wie die staatliche Aufsicht verbleiben in Nordrhein-Westfalen, letztere unter Beteiligung der brandenburgischen Versicherungsaufsicht.“
Kommentar: Solange Landesparlamente eigene Versorgungswerke unterhalten, werden auch keine berufsständischen Versorgungswerke aufgelöst.