Hürden auf dem Weg zur Approbation bei Zahnärzt*innen mit ausländischen Abschlüssen II

Abgeordnetenhaus von Berlin – Drucksache 18/16866

  • Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 19.10.2018
  • Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 14.11.2018

Fragen und Antworten zum Thema:

Hürden auf dem Weg zur Approbation bei Zahnärzt*innen mit ausländischen Abschlüssen II (I siehe hier)

 

Frage 1. Warum werden keine statistischen Daten zur Approbation nach einer Gleichwertigkeitsprüfung und zur Absolvierung der Kenntnisprüfung in Berlin erfasst? Plant der Senat eine statistische Erhebung und wenn nein, warum nicht?

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Abfragen auf Grundlage von § 17 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG) lag der Fokus des Ressourceneinsatzes im LAGeSo in den vergangenen Jahren auf der Bewältigung und Bearbeitung der um ein Vielfaches gestiegenen Anträge auf Anerkennung ausländischer Ausbildungen aus über 80 Ausbildungsstaaten für knapp 30 Gesundheitsberufe.

Der zweifellos berechtigte Bedarf an statistischen Daten wurde nun zum Anlass genommen, eine systematische statistische Erfassung der Anerkennungsverfahren durch das LAGeSo vorzubereiten und zu implementieren, um Auskunft über wesentliche Zahlen und Zusammenhänge geben zu können.

Daher werden die Daten rückwirkend nur beginnend mit dem Jahr 2017 zusammengestellt.

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Frage 2. Durch welche Fördermittel werden/wurden nach Kenntnis des Senats die Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung am Philip Pfaff Fortbildungsinstitut in Kooperation mit der GfbM gGmbH finanziert? Welche EU-, Bundes- und/oder Landes Fördermittel in welcher Höhe gewährleisteten die Finanzierung und für welche Zwecke?

Die Maßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung für zugewanderte Zahnärztinnen und Zahnärzte“ ist eine zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gem. §§ 179-181 SGB III i.V. m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung.

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Frage 3. Welche Ziele und Vereinbarungen umfasst nach Kenntnis des Senats der Vertrag zwischen dem Philip Pfaff Fortbildungsinstitut und der GfbM gGmbH?

Die GFBM gGmbH bietet als Bildungsträger eine umfassende Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung an. Diese umfasst sowohl die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse (auch unter Einbezug von Zahnärztinnen/Zahnärzten als Lehrpersonen) als auch die fachliche Prüfungsvorbereitung.

Das Philipp-Pfaff-Institut hat als Kooperationspartner der GFBM gGmbH mit insgesamt 282 Stunden die fachtheoretische und fachpraktische Unterweisung der Kursteilnehmenden übernommen. Nach hiesiger Kenntnis ist der Kurs bundesweit der einzige, der neben fachtheoretischen Anteilen auch fachpraktische (Übungen am Phantomkopf) enthält. Inhaltlich hat sich diese Unterweisung am Zahnheilkundegesetz und der Approbationsordnung für Zahnärzte zu orientieren, die die Anforderungen für die Kenntnisprüfung vorgeben.

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Frage 4. Auf welcher Kalkulationsgrundlage hat nach Kenntnis des Senats die GfbM dem Philip-Pfaff-Institut die anteiligen Fördermittel zur Verfügung gestellt und von wem wurde die zweckgebundene Verwendung dieser Mittel kontrolliert?

Bei der Beantragung von Maßnahmen (s. Antwort zu Frage 2) ist eine Kalkulation einzureichen, die von der akkreditierten Fachkundigen Stelle (§ 177 SGB III) geprüft wird.

Aufgrund dieser genehmigten Kalkulation wurde zwischen der GFBM gGmbH und dem Philipp-Pfaff-Institut ein Kooperationsvertrag mit einer Vergütung pro Teilnehmerin/Teilnehmer für die zu leistenden Unterweisungsstunden vereinbart.

Die Vergütungssätze ergeben sich aus den Bundes-Durchschnittskostensätzen für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 179,180 ff SGB III i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).

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Frage 5. Inwiefern unterliegt das Philip Pfaff Fortbildungsinstitut der Kontrolle durch die Zahnärztekammern Berlin und Brandenburg?

Die Zahnärztekammern Berlin und Brandenburg sind Gesellschafter des Philipp-Pfaff-Instituts.

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Frage 6. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis des Senats die Kosten für die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung am Philip Pfaff Fortbildungsinstitut? (bitte nach Jahren aufschlüsseln)

Die genehmigten Kosten errechnen sich aus den öffentlich zugänglichen Bundes-Durchschnittskostensätzen (s. Antwort zu Frage 4). Die Kostensätze für die Medizinischen Gesundheitsberufe finden sich unter der Ziffer 81. Die Maßnahme ist als Gruppenmaßnahme anzusehen (Stundensatz max. 6,14 €), angestrebt ist jeweils eine Gruppengröße von 15 Teilnehmenden, da sonst die Gewinnung von Dozentinnen/Dozenten wegen zu unattraktiver Bezahlung sehr schwierig ist.

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Frage 7. In wie vielen Fällen wurde die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung am Philip Pfaff Fortbildungsinstitut durch Berliner Bildungsgutscheine finanziert und in wie vielen Fällen privat finanziert? (bitte nach Jahren und Kurs aufschlüsseln)

Privat finanziert haben den Kurs unter 10% der Teilnehmenden. Weitere statistische Daten zu den einzelnen Jahren wurden nicht erhoben.

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Frage 8. Wie viele der Absolvent*innen eines Vorbereitungskurses zur Kenntnisprüfung am Philip Pfaff Fortbildungsinstitut haben nach Kenntnis des Senats die Kenntnisprüfung bestanden?

Die Teilnehmenden an einer Kenntnisprüfung werden von der Prüfungskommission nicht befragt, ob sie zuvor an einem Vorbereitungskurs am Philipp- Pfaff-Institut teilgenommen haben.

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Frage 9. Liegen dem Senat Evaluationen zum Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung durch das Philip Pfaff Fortbildungsinstitut vor, die darstellen, wie viele der Teilnehmer*innen erfolgreich die Kenntnisprüfung nach Absolvieren des Vorbereitungskurses bestehen? Wenn ja, welche?

Es liegt keine Evaluation vor.

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Frage 10. Inwiefern prüft das LAGeSo die Tätigkeit der Prüfungskommission? Muss die Prüfungskommission regelmäßig einen Bericht an das LAGeSo übermitteln?

Das LAGeSo steht in regelmäßigem Kontakt zu der Vorsitzenden der Prüfungskommission. Teilweise sind auch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des LAGeSo bei den Prüfungen anwesend. Der Bewertungsmaßstab zu den einzelnen Aufgaben wurde dem LAGeSo vorgelegt und erläutert.

Die Prüfungskommission übersendet nach Abschluss der Kenntnisprüfungen für jede einzelne Prüfung die Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der Prüfung, die auch die Bewertung, ob mit der Prüfungsleistung ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen wurde, enthält. Dies entspricht dem Verfahren, wie es auch für die staatlichen Prüfungen für Studierende der inländischen Ausbildung in der zahnärztlichen Approbationsordnung geregelt ist und sich bewährt hat. Wird eine Prüfung angefochten, übersendet die Prüfungskommission die für die Bewertung relevanten Unterlagen und nimmt zu dem Vortrag des die Prüfung anfechtenden Prüflings Stellung.

Darüber hinausgehende, nicht die durchgeführten Prüfungen betreffende Berichte, werden von der Prüfungskommission nicht verlangt.

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Frage 11. Inwiefern ist bei Kenntnisprüfungen gewährleistet, dass unterschiedliche Prüfer*innen die Prüfung abnehmen? Findet eine Rotation innerhalb der Prüfungskommission statt?

Die Kenntnisprüfungen werden von einer festen, vierköpfigen Prüfungskommission zweimal jährlich durchgeführt. Diese setzt sich aus vier mit der Durchführung von Staatsprüfungen vertrauten Prüferinnen/Prüfern zusammen, von der eine Prüferin gleichzeitig die Vorsitzende der Prüfungskommission ist. Eine Rotation findet nicht statt.

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Frage 12. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass alle Kenntnisprüfungen unter Wahrung der Neutralität abgelegt werden können? Inwiefern ist sichergestellt, dass Prüfer*innen vorherige Prüfergebnisse nicht vor Antritt der Prüfung einsehen können oder von ihnen wissen?

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind dem LAGeSo auch als Prüferinnen und Prüfer für die staatlichen Prüfungen, die die inländische zahnmedizinische Ausbildung an der Charité abschließen, bekannt.

Es besteht aus hiesiger Sicht kein Zweifel daran, dass diese die Prüfungen mit einem hohen Maß an Neutralität sachlich und professionell ohne Voreingenommenheit durchführen.

Dem LAGeSo ist bislang auch noch keine Beschwerde bekannt geworden, die Zweifel an der Neutralität und Unvoreingenommenheit der Prüferinnen und Prüfer zum Ausdruck gebracht hätten.

Die Besetzung der Mitglieder der Prüfungskommission mit Prüferinnen und Prüfern, die auch staatliche Prüfungen abnehmen, stellt im Übrigen sicher, dass die gesetzliche Vorgabe, dass die Kenntnisprüfung der staatlichen Prüfung entsprechen und die Teilnehmenden einen der deutschen Ausbildung entsprechenden gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen müssen, gewährleistet ist.

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Frage 13. Wer schlägt Prüfer*innen für die Prüfkommission vor? Schreibt das LAGeSo die Suche nach Prüfer* innen aus?

Das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte enthalten keine Regelungen zur Bestellung der Prüfungskommission. Eine Ausschreibung für die Wahrnehmung der Aufgabe als Prüferin oder Prüfer ist gesetzlich nicht vorgesehen und durch das LAGeSo nicht erfolgt.

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Frage 14. Inwiefern arbeiten LAGeSo und die Prüfungskommission zusammen, um Probleme im Anerkennungsverfahren zu identifizieren und Maßnahmen zu entwickeln, um Zahnärzt*innen mit ausländischen Abschlüssen zum Erlangen der Berufsanerkennung und Approbation in Berlin zu unterstützen?

Die Prüfungskommission ist ausschließlich für die Durchführung der Kenntnisprüfungen zuständig, darüber hinaus ist sie nicht in die Anerkennungsverfahren eingebunden. Diese werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in ausschließlicher Zuständigkeit des LAGeSo durchgeführt.

Über die gerade in den Kenntnisprüfungen für ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte festzustellenden erheblichen Defizite der Teilnehmenden aus Drittstaaten erfolgt ein Austausch mit der Prüfungskommission.

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Frage 15. Aufgrund welcher Unterlagen und Qualifikationsnachweise erteilt das LAGeSo eine vorläufige Berufserlaubnis?

§ 2 Absatz 6 Zahnheilkundegesetz regelt, welche Unterlagen in welcher Form für die Erteilung der Approbation vorzulegen sind. Die Novellierung der Approbationsordnung für
Zahnärzte (Bundesrecht) ist noch nicht abgeschlossen, so dass eine ausdrückliche Regelung über die vorzulegenden Unterlagen für die Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis – noch – nicht vorliegt. Bis dahin wird entsprechend der Regelungen in den anderen Berufsgesetzen (insbesondere für Ärztinnen/Ärzte – Bundesärzteordnung und Ärztliche Approbationsordnung) verfahren, die eine Aufzählung der einzureichenden Unterlagen für die Erteilung der Berufserlaubnis entsprechend der Erteilung einer Approbation vorsehen.

Der erforderliche Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung richtet sich nach den entsprechenden Zeugnissen und Bescheinigungen des Ausbildungsstaates über den Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung.

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Frage 16. Welche weiterqualifizierenden Maßnahmen werden für Zahnärzt*innen mit ausländischen Abschlüssen und erteilter Berufserlaubnis angeboten, die die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtern?

Personen mit gültiger Berufserlaubnis können im Land Berlin auf die Fortbildungsangebote der Zahnärztekammer Berlin/des Philipp-Pfaff-Instituts zurückgreifen. Weitere Angebote sind dem Senat nicht bekannt.

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Frage 17. Nach welchen Kriterien werden die Unterlagen und Qualitätsnachweise für die Erteilung einer vorläufigen Berufserteilung oder einer Approbation anerkannt/nicht anerkannt?

§ 2 Absatz 6 Zahnheilkundegesetz regelt, welche Unterlagen in welcher Form für die Erteilung der Approbation vorzulegen sind. Die Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzte ist noch nicht abgeschlossen, sieht aber – analog zur den anderen Berufsgesetzen – eine gleichlautende Aufzählung der einzureichenden Unterlagen für die Erteilung der Berufserlaubnis vor. Entsprechend wird analog zu den anderen Berufsgesetzen verfahren.

Die Unterlagen müssen als amtlich beglaubigte Kopien per Post übersandt werden oder in Form von einfachen Kopien bei gleichzeitiger Vorlage der Originale hier vorgelegt werden.

Die Originale ausländischer öffentlicher Urkunden, insbesondere die ausländischen Ausbildungsunterlagen, sind mit einer Apostille oder, bei Staaten, die nicht Mitglieder des Haager Übereinkommens sind, mit einer Legalisation zu versehen.

Können Unterlagen nicht oder nicht in der notwendigen Form vorgelegt werden, wird im Anerkennungsverfahren im Rahmen des Möglichen mit den Antragstellenden nach Lösungen gesucht.