VZB: Zweiter Prozesstag um verdeckte Maklerprovisionen

Am 25. Februar 2011 wurde im Saal 109 des Berliner Landgerichts der Zivilprozess um versteckt bezahlte Maklerprovisionen fortgesetzt. Unter den Zuschauern befanden sich Mitglieder der zahnärztlichen Oppositionsverbände BUZ, GpZ und IUZB.

Klägerin ist das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB), welches durch einen Anwalt und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsschusses vertreten war. Beklagte sind der bis zum 31. Dezember 2006 im Amt befindliche ehemalige stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und seine Ehefrau, welche laut eigener Aussage am ersten Prozesstag seit 1974 als Immobilienmaklerin tätig ist. Beide Beklagte ließen sich nur durch ihren Rechtsanwalt vertreten und erschienen nicht selbst vor Gericht. Zeugen waren nicht geladen.

Beim heutigen zweiten Verhandlungstag drehte es sich um die Frage, ob die als Maklerin tätige Ehefrau ihre Informationen über beabsichtigte Immobiliengeschäfte des Versorgungswerkes durch frei, oder nicht frei zugängliche Informationen erhalten hat.

Die Richterin machte gleich zu Beginn der Verhandlung klar, dass die Klägerin bisher nicht ausreichend vorgetragen hat, dass die Maklerin auf Grund nicht frei zugänglicher Informationen tätig wurde.

Der Kläger versuchte zwar die Richterin vom Gegenteil zu überzeugen, schien aber eher ratlos, wie er die in den Schriftsätzen bereits enthaltenen Argumente in der mündlichen Verhandlung noch in der Tiefe ausbauen soll. Möglicherweise auch ein schweres Unterfangen, denn auch wenn es jedenfalls mündlich nicht vorgetragen wurde, ist es zu vermuten, dass das VZB dazu ausgerechnet die Bestätigung des früher im Verwaltungsausschuss zuständigen Mitglieds für das Immobiliengeschäft benötigt. Dieses Mitglied wird in diesem Verfahren aber mit verklagt.

Vom Beklagtenanwalt hingegen erhielt der Klägeranwalt contra. So wies dieser zum Beispiel darauf hin, dass das Versorgungswerk bei Erwerbungen immer Maklercourtage bezahlt habe und das unter Beweis gestellt sei, dass in Berlin für Gewerbeobjekte mindestens sechs Prozent vom Kaufpreis als Courtage gezahlt werden müssten. Es sei dem jetzt Beklagten ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden jedoch gelungen, diese übliche Courtage auf 4,5 oder 3,5 % nach unten zu verhandeln. Insofern sei dem Versorgungswerk kein Schaden entstanden, sondern ganz im Gegenteil. Der Beklagtenanwalt hat aus diesen und anderen Gründen daher an den Antrag festgehalten, die Klage abzuweisen.

In einem Nebensatz führte der Anwalt der Beklagten entlastend auch den BGH Grundsatzentscheid im Fall Landowski an, demgegenüber der Anwalt des VZB aber sofort argumentierte, dass es hier nicht um Strafrecht, sondern nur um Zivilrecht ginge.

Am Ende der etwa 20 Minuten dauernden Sitzung kam als Zwischenergebnis heraus, dass das VZB jetzt noch ein wenig Zeit hat schriftlich darzulegen, dass die als Maklerin tätige Ehefrau nur deshalb tätig werden konnte, weil sie Informationen erhalten habe, die zum Zeitpunkt der Weitergabe an sie nicht frei zugänglich waren. Gelingt dies dem VZB nicht, so schien es, wird die Zivilkammer die Klage gegen die beiden Beklagten wohl abweisen.

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Terminvorschau:
In einem weiteren in diesem Zusammenhang geführten zivilrechtlichen Verfahren des VZB gegen einen Makler und seine Tochter ist folgender Termin angesetzt:

  • Mittwoch, 27. April 2011, 11:00 Uhr im Saal 143 des Landgerichts Berlin, Tegeler Weg 17-21 , 10589 Berlin

Die Verhandlung ist öffentlich. Änderungen vorbehalten!