Offene Anfrage: „Ist die Kammer aufgeräumt?“

Offene Anfrage zu den Service-Angeboten der Zahnärztekammer Berlin

 

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Heegewaldt,

auf Seite 34 der aktuellen MBZ weist die Zahnärztekammer darauf hin, dass es gilt,

die Balance zwischen hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung als Teil der Berliner Behördenfamilie auf der einen Seite und einer aktiven Dienstleistungskammer auf der anderen zu finden„.

Außerdem weist die Kammer auf ausgebaute bzw. neue Dienstleistungsangebote hin. So auf „Bauberatung“, „Praxisgehungsberatung“ und „Rechtsberatung“. Hierbei scheint es sich um Dienstleistungsangebote zu handeln, welche, bezogen auf um Beratung bittende Mitglieder, im Einzelfall einen erheblichen Umfang zu scheinen haben. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, wie sie diese Angebote in der MBZ „bewerben“ und auch die eigenen Service-Adressen „bauberatung@zaek-berlin.de“ und „rechtsberatung@zaek-berlin.de“ verwenden.

Wir begrüßen es selbstverständlich, wenn unsere Kammer nach Möglichkeiten sucht, Angebote zu entwickeln, welche den Nutzwert der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft für die einzelnen Mitglieder erhöhen – und den Mitgliedern somit „Praxis-Hilfe“ anzubieten.

Dennoch bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wurde geprüft, ob diese Beratungsangebote dem gesetzlichen Auftrag der Kammer entsprechen und falls ja, mit welchem Ergebnis?
  2. Wie sind die Haftungsrisiken dieser Service-Angebote abgesichert?
  3. Wie werden diese Beratungsangebote finanziert (Mitarbeiter, Raum, Ausstattung etc.)
  4. Erfolgt für diese Angebote eine eigene Kosten-/Leistungsrechnung?
  5. Werden für diese Beratungsleistungen Gebühren und/oder Honorare erhoben und falls ja, ab welchem Beratungsumfang und in welcher Höhe bzw. nach welchem Berechnungsmaßstab?
  6. Besteht die Gefahr, dass diese Angebote als gewerbliche Tätigkeit der Zahnärztekammer angesehen werden könnten und eine Ausgliederung, etwa in eine Service GmbH, notwendig werden könnte? Wir denken hier etwa an eine Erhebung von Gewerbe- und Umsatzsteuer durch ein Finanzamt oder an Kritik durch die Berliner Rechtsanwaltskammer oder die Baukammer hinsichtlich Konkurrenzschutz für deren Mitglieder.*

Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Gerhard Gneist

Mitglied der Delegiertenversammlung
der Zahnärztekammer Berlin
1. Vorsitzender IUZB e.V.

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* Aus Wikipedia/Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Im Bereich der Ertragsteuern und Umsatzsteuer gelten Körperschaften öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Steuersubjekte; hierdurch soll eine Selbstbesteuerung des Staates vermieden werden. Dieses Ziel steht in einem Spannungsverhältnis zu privaten Wettbewerbern, die teilweise gleiche Leistungen erbringen, aber nicht steuerlich privilegiert werden. Aus steuerlicher Sicht gibt es deshalb drei Sphären der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zu unterscheiden sind: den Hoheitsbereich, die Vermögensverwaltung und den sogenannten Betrieb gewerblicher Art.

Ein Betrieb gewerblicher Art entsteht, wenn eine wettbewerbsrelevante und daher besteuerungswürdige Tätigkeit ausgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 Abs. 3 UStG (ab 01.01.2017 § 2b UStG)) [dort: 17.500,00 €]. Dem Wesen nach gleiche Tätigkeiten bilden einen Betrieb gewerblicher Art, dem Wesen nach unterschiedliche Tätigkeiten bilden mehrere Betriebe gewerblicher Art, vgl. Körperschaftsteuerrichtlinien R6 Abs. 3 Satz 3. In der Verwaltungspraxis wird ein Jahresumsatz von mehr als 30.678 Euro vorausgesetzt, um ein gleichmäßiges und greifbares Maß der Wettbewerbsrelevanz zu schaffen, vgl. Körperschaftsteuerrichtlinien R6 Abs. 5 Satz 1. Die Umsatzsteuerrichtlinien folgen den gleichen Umsatzgrenzen. Betriebe gewerblicher Art sind gewerbesteuerpflichtig, Gewerbesteuerrichtlinien R 2.1 Abs. 6.

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