Pferdetod: Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern nicht nur in der Human-, sondern auch in der Tiermedizin möglich

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat geurteilt, dass die Beweislastumkehr nach

§ 630 h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

nicht nur in der Humanmedizin, sondern auch in der Tiermedizin möglich ist.

In einem entsprechenden Fall ging es um die fehlerhafte Behandlung eines Pferdes. Ein Tierarzt hatte an dem verletzten Bein eines Pferdes eine Fissur übersehen, welche sich zu einer Fraktur weiterentwickelt hat und nicht mehr behandelt werden konnte. Das Pferd musste schließlich getötet werden.

Allerdings führt das Oberlandesgericht aus, dass die Frage der Beweislastumkehr nicht generalisierend sei, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall hat der Tierarzt nicht nur die Fissur übersehen, sondern auch noch den Rat erteilt, dass das Pferd nach zwei Tagen wieder geritten werden könne, wodurch sich das Risiko einer Fraktur, mit dem für das Pferd tödlichen Ausgang, noch wesentlich erhöht habe.

Nach dieser Entscheidung, geht das Verfahren nun an das Landgericht Oldenburg zurück, wo jetzt noch über die Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden ist, welchen die Pferdehalterin mit mehr als 100.000 Euro beziffert.

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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015 – 14 U 100/14 –

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