Kammerfortbildungsinstitute sind verpflichtet Mitbewerber zu benennen
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 22. April 2009 (Az I ZR 176/06) klargestellt, dass
Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stützen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine IHK. Da die Ärzte- und Zahnärztekammern aber ebenfalls wie die Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts „Hoheitsträger“ darstellen, dürfte dieses Urteil zum Beispiel auch für die Berliner Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammer Brandenburg, bzw. deren gemeinsame Fortbildungseinrichtung Philipp-Pfaff-Institut gelten.
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Weiterführend:
Kommentar RA Kanzlei Kazemei & Lennartz, Bonn
Blog RA Dr. Bahr: „IHK darf nicht nur auf eigene Fortbildungsangebote hinweisen“
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F. Bloch
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