„Dauer-Wahl-Abo-Affäre“: Opposition „erleichtert“ über zunächst teilweise Rechtssicherheit – Ergänzungsfragen notwendig

Schreiben von
Dr. Helmut Dohmeier-de Haan (UNION 2012)
Winnetou Kampmann (Fraktion Gesundheit)
Dr. Lutz-Stephan Weiß (UNION 2012)
Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin
vom 01.10.2013 an das Versorgungswerk:

 

Sehr geehrter Herr Wohltmann,

vielen Dank für Ihre beiden Emails vom 26.09.2013 und die Übermittlung der Stellungnahme von Herrn Professor Dr. Ewer vom 13.09.2013.

Damit erscheint der in Frage stehende Sachverhalt insoweit geklärt, als dass die asymmetrische Konstituierung der Vertreterversammlung (Berlin versus Brandenburg und Bremen) und die daraus abzuleitenden Ausschusswahlen zunächst scheinbar keine Risiken oder Nachteile für unser Versorgungswerk darstellen. Das erleichtert uns sehr!

Aber auch wenn die von Herrn Professor Dr. Ewer vorgelegte Argumentationslinie nachvollziehbar erscheint, so können wir doch nicht sicher sein, ob ein Gericht den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt nicht doch enger bzw. anders bewerten würde.

Da wir ein fundamentales Interesse daran haben, dass ein Höchstmaßan Rechtssicherheit für unser Versorgungswerk erreicht wird, ist es notwendig, dasszusätzlich noch einige weitere relevanten Rechtsfragen beleuchtet werden, die von Prof Ewer bisher noch nicht evaluiert und beantwortet sind.

Nach unserer Auffassung beantwortet die Stellungnahme von Herrn Prof. Ewer nicht die Frage, ob die drei benannten Brandenburger Vertreter in der aktuellen Vertreterversammlung ihre Sitze zu Recht eingenommen haben.

Es gibt ein grundlegendes Prinzip im Rahmen der Herleitung von Herrschaftsbefugnissen aus einem durch Wahl bestimmten Mandat und dem Prinzip der „Herrschaft auf Zeit“, welches besagt, dass ein Mandat nur solange demokratisch legitimiert sein kann, wie das legitimationsstiftende Gremium selbst existiert.

Die Entsendungswahl der drei Brandenburger Mitglieder am 09.04.2011 bezog sich auf

„die neue Legislaturperiode des Versorgungswerkes“.

Dabei handelte es sich damals um die 2. Amtsperiode des VZB.

Die damalige Kammerversammlung in Brandenburg hat der Kollegin und den beiden Kollegen aus Brandenburg somit kein Mandat für die mittlerweile bestehende 3. Amtsperiode des Versorgungswerkes erteilt. 

Komplizierend kommt noch hinzu, dass sich am 24.03.2012 – also noch weit vor der konstituierende Vertreterversammlung für die 3. Amtsperiode des VZB am 13.04.2013 – in Brandenburg eine neue Kammerversammlung konstituiert hatte.

Die Verkündung des Kammerpräsidenten der Zahnärztekammer in Brandenburg in der Kammerversammlung vom 24.03.2012:

Im Versorgungswerk beginnt eine neue Legislaturperiode, die bereits gewählten brandenburgischen Vertreter Frau Dr. Jödecke, Herr Dr. Steglich und Herr Herbert arbeiten weiter in der Vertreterversammlung

kann diesen Legitimationsmangel aus unserer Sicht nicht heilen.

Wir möchten hier an einen anderen ähnlich gelagerten Sachverhalt erinnern, welcher gerade auch in der Zahnärztekammer Berlin diskutiert wird und auf eine ähnliche Problematik zurück geht. Sie lässt sich unter der folgenden Frage subsumieren:

  • Darf die Stimme eines durch ein Fremdgremium (z.B. Universitäten oder die Vorstände beigetretenden Kammern) bestimmten/entsendeten und demokratisch nicht legitimierten Vertreters/Delegierten genauso zählen und wertig sein, wie die eines vom Wahlvolk gewählten und damit demokratisch legitimierten Vertreters/Delegierten oder kann wegen der fehlenden Legitimation nur ein beratendes Mandat beansprucht werden? (Anm.: Das Gleiche gilt für Vertreterinnen und Delegierte)

Dieser Frage kommt im VZB eine besondere Bedeutung insoweit zu, als das die Zahl der nicht demokratisch legitimierten Vertreter in der zwölfköpfigen Vertreterversammlung einen nennenswerten Anteil ausmacht.

Will man sich dieser Problematik nicht aussetzen und ein Maximum an Rechtssicherheit in unserem Versorgungswerk erreichen, dann hätte in Brandenburg eine (bestätigende) Entsendungswahl durchgeführt werden müssen.

Ferner stellt sich die Frage, welche formellen Voraussetzungen nach Ansicht von Herrn Prof. Ewer erfüllt sein müssen, damit die „Entsendung“ von Vertreter aus Brandenburg und Bremen zu den Gremien des Versorgungswerkes als rechtswirksam angesehen werden können und für welchen Zeitraum die Entsendungslegitimationen und in welcher Form archiviert werden müssen.

Insofern möchten wir anregen, die eben geschilderten Problematiken durch Herrn Professor Ewer ergänzend beurteilen zu lassen, damit für alle betroffenen, beteiligten und ausführenden Personen ein Höchstmaß an Rechtssicherheit garantiert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
auch im Namen meiner Kollegen  

Dr. H. Dohmeier-de Haan

.

.