BSG erklärt Einhaltung der spiegelbildlichen Ausschussbesetzungen in Selbstverwaltungskörperschaften als eine Pflicht – Teil I

Bundessozialgericht: Terminbericht Nr. 2/15 vom 12.02.2015 zu Az – B 6 KA 4/14 R –

… Im Übrigen hat das SG den Wahlvorgang zutreffend beurteilt.

Die Wahl der Mitglieder des Haupt‑, Finanz- und Satzungsausschusses stimmte nicht mit der damals geltenden Fassung der Satzung der beigeladenen KZÄV überein, wonach die Fraktionen bei der Besetzung der Ausschüsse „angemessen zu berücksichtigen“ waren. Der Begriff der „Angemessenheit“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Fraktionen entsprechend der Stärke ihrer Mitgliederzahl in der beklagten VV zu berücksichtigen sind.

Der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit“ der Zusammensetzung von Ausschüssen im Verhältnis zum Plenum, wurde für die Ausschüsse des Deutschen Bundestages entwickelt. Er findet im Grundsatz auf die Besetzung von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Ausschüssen der Selbstverwaltungsorgane von KZÄVen Anwendung.

Dabei gelten Modifikationen, die die Körperschaft im Rahmen ihrer Satzungsautonomie in zulässiger Weise vorgenommen hat. Eine über eine Minimalrepräsentanz hinausgehende angemessene Beteiligung aller Fraktionen an der Arbeit der Ausschüsse muss dabei gewährleistet sein. Die Wahlfreiheit der Mitglieder der VV steht dem nicht entgegen.

Die Mehrheit der beklagten VV könnte ansonsten auch alle Ausschusssitze mit ihren Mitgliedern besetzen, was zur Folge hätte, dass Minderheitsfraktionen nicht an der Vorbereitung der Beschlüsse in den Ausschüssen beteiligt wären. Das ist mit den gleichen Rechten aller Mitglieder der VV aus ihrer Wahl nicht vereinbar.

Vorgeschichte: