BSG: Keine Verschlüsselung der Zahnarztnummer

KZV Bayern, 02.04.2014:

Aufweichung des Datenschutzes /
BSG hält Pseudonymisierung von Zahnarztdaten für rechtswidrig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat heute entschieden, dass die Verschlüsselung der Zahnarztnummer bei der Übersendung der Abrechnungsdaten an die Krankenkassen nicht zulässig ist.

Auslöser war ein Rechtsstreit zwischen der AOK Bayern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB). Die KZVB hatte argumentiert, dass sie laut Bundesmantelvertrag den Krankenkassen bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten die Identität des Zahnarztes nicht mitteilen muss. Zwei Jahrzehnte lang wurden die Zahnarztnummern deshalb an die Kassen nur verschlüsselt übertragen. Dagegen hatte die AOK Bayern geklagt, war aber in den Vorinstanzen unterlegen. Das BSG gab der Klägerin nun Recht.

Eine Pseudonymisierung der Zahnarztnummer ist demnach nicht mit dem Sozialgesetzbuch vereinbar.

Nachdem die KZVB an die Einhaltung der Regelungen des Bundesmantelvertrags gebunden ist, bleibt abzuwarten, wie sich die Vertragspartner auf Bundesebene neu verständigen.

„Es ist sehr bedauerlich, dass gerade in Zeiten zunehmender Datenskandale das höchste deutsche Sozialgericht Datenschutzargumenten ohne zwingenden Grund einen erkennbar geringen Stellenwert einräumt“, kommentiert Dr. Janusz Rat, Vorsitzender des Vorstands der KZVB, das Urteil.

Das BSG habe die Chance verpasst, den Datenschutz zu verbessern. Bedauerlich sei auch, dass das BSG mit dieser Entscheidung mehrere Vertragsregelungen der gemeinsamen Selbstverwaltung ohne Not aufgehoben habe und der Selbstverwaltung, insbesondere auch dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen, eine diesbezügliche Regelungskompetenz abgesprochen habe.

  • Bundessozialgericht, 03.04.2014, Terminbericht Nr. 13/14 – lesen