Eingangspost: Bei wichtigen Sendungen den Briefumschlag kontrollieren und aufbewahren

Wer wichtige (Termin-)Post erhält, sollte als Zugangsbeweis unbedingt den Briefumschlag aufbewahren und die darauf vermerkten Angaben kontrollieren, da der eigene Posteingangsstempel unter Umständen nur einen unzureichendes Beweismittel darstellt. Dies gilt insbesondere bei Postzustellungsurkunden und Einschreiben, aber auch bei einfacher Briefpost kann der Poststempel bedeutsam sein. Daneben gibt es auch Fälle, bei denen Briefpost persönlich, also nicht über ein Postunternehmen, zugestellt und der Zustellungstermin dann mit Hilfe von Zeugen schriftlich protokolliert wird (zum Beispiel werden manche Arbeits- oder Mietverträge so gekündigt, oder aber auch Mieterhöhungen manchmal so zugestellt).

  • In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, wurde von der Auszubildenden einer Rechtsanwaltskanzlei am Montag, den 02.01.2012 dem Kanzleibriefkasten ein Brief des Bundesfinanzhofs vom 27.12.2011 mit einem beigefügten Beschluss vom 15.12.2011 entnommen, welcher bereits am Silvester-Samstag, dem 31.12.2011 zugestellt worden war.
    .
    Der Briefumschlag wurde bei der Öffnung entsorgt, wobei wohl übersehen wurde, dass der Umschlag vermutlich einen Vermerk des Briefträgers über die Zustellung am 31.12.2011 enthielt. Der Brief selbst wurde mit einem Posteingangsstempel der Kanzlei vom 02.01.2012 versehen und der Vorgang dann irrtümlich erst per Fristablauf 02.02.2012, statt 31.01.2012,  ins Fristenbuch der Kanzlei eingetragen, was dann schließlich in der weiteren Bearbeitung zu einer zweitägigen Fristüberschreitung führte.
    .
    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers darstellt, der die Sache bearbeitet hat. Als Verschulden gilt hierbei auch einfache Fahrlässigkeit. Das Klageverfahren wurde damit letztendlich verloren.
    .
    Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt, war in diesem Verfahren unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an.

 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.9.2012 zu  XI R 40/11 (veröffentlicht am 02.01.2013)
„Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener anwaltlicher Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist – Fristbeginn an einem Sonntag, Sonnabend oder allgemeinen Feiertag – Zwischenurteil über Zulässigkeit der Revision“