Auskunftsanspruch der Presse richtet sich nicht nur gegen die Exekutive, sondern auch gegen die Legislative, und zwar auch insoweit, als diese parlamentarische Aufgaben wahrnimmt

Verwaltungsgericht Berlin, Az 27 L 126.15 vom 27.09.2015:

Leitsatz

1) Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch von Pressevertretern richtet sich nicht nur gegen die Exekutive, sondern auch gegen die Legislative, und zwar auch insoweit, als diese parlamentarische Aufgaben wahrnimmt.

2) Das Interesse der Presse an der Auskunft darüber, welche Parlamentarischen Geschäftsführer welcher Bundestagsfraktionen die Erteilung von Bundestagshausausweisen jeweils für Interessenvertreter welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen befürwortet haben, überwiegt die Interessen der betreffenden Parlamentarischen Geschäftsführer, deren Fraktionen und der Abgeordneten dieser Franktionen sowie der betreffenden Verbände/Organisationen/Unternehmen an der Vertraulichkeit jener Informationen.

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Urteil

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