Eilentscheidung des Sozialgerichts Berlin: Kein Stopp der KV-Wahl in Berlin

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. September 2016 S 79 KA 1074/16 ER:

Die für den 26. bis 28. September geplante Auszählung der Stimmen zur Wahl der Vertreterversammlung der Berliner Kassenärztlichen Vereinigung kann durchgeführt werden. In einem Eilverfahren wies das Gericht den Antrag von sechs Wahlberechtigten auf einstweilige Unterlassung der Stimmauszählung und der Weiterbearbeitung der eingegangenen Wahlbriefe ab. Den Antragstellern sei es zumutbar, das Ergebnis der Stimmzählung abzuwarten und die Wahl gegebenenfalls anschließend anzufechten.

Vom 2. bis 16. September 2016 fand in Form der Briefwahl die Wahl zur 15. Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin statt. Die Wahlberechtigten mussten hierfür die ausgefüllten Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag stecken, diesen verschließen und ihn – zusammen mit der unterschriebenen Versicherung, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben – in einen weiteren Umschlag mit der Aufschrift „Wahlbrief“ stecken. Diese Wahlbriefe trugen Ordnungsziffern.

Mit einem am 16. September beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sechs Wahlberechtigte versucht, die Kassenärztliche Vereinigung an der Stimmauszählung und der weiteren Erfassung der Wahlbriefe einstweilen zu hindern. Sie halten insbesondere die Anbringung von Ordnungszahlen auf den Wahlbriefen für unzulässig. Durch diese Zahlen ließen sich die Wähler identifizieren. Dadurch werde ermöglicht, die Wahlbriefe noch vor Beginn der Auszählung zu sortieren und gezielt solche Wähler anzusprechen, die noch nicht gewählt haben. Das Wahlergebnis könne auf diese Weise manipuliert werden. Eine Vorsortierung der Wahlbriefe und die Eintragung der ermittelten Wähler in Excel-Tabellen verstoße im übrigen gegen das Wahlgeheimnis.

Die Kassenärztliche Vereinigung hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Die Anbringung von Ordnungsziffern habe den Zweck, etwaige Anfragen wegen Verlusts oder Nichterhalts von Wahlbriefen beantworten zu können. Nach Erfassung ihres Eingangs seien die Wahlbriefe in Containern unter Verschluss gehalten worden. Die Vorwürfe der Antragsteller enthielten schlichtweg falsche Sachverhaltsdarstellungen und Vermutungen ins Blaue hinein.

Die Vorsitzende der 79. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat den Antrag im schriftlichen Verfahren durch Beschluss vom 21. September 2016 abgewiesen.

Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes ermögliche einstweilige Anordnungen nur dann, wenn die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vorliegend sei jedoch nicht erkennbar, welche Nachteile den Antragstellern drohten, wenn sie die Auszählung abwarten. Dies hätte für sie zugleich den Vorteil, dass sie dann auch wüssten, ob nicht das von ihnen gewünschte Ergebnis erreicht wurde. Die Ordnungsgemäßheit der Wahl könne anschließend immer noch in einem speziellen Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden.

Soweit auch begehrt worden sei, die weitere Erfassung der eingehenden Wahlbriefe zu stoppen, fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht dargelegt worden, dass nach Ablauf des Wahlzeitraums (2. bis 16. September) überhaupt noch Eintragungen in Listen erfolgten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann von den Antragstellern innerhalb eines Monats mit der Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Quelle: Sozialgericht Berlin, Pressemitteilung vom 22.09.2016 zu Az. S 79 KA 1074/16 ER