BSG Urteil zur Folge, wenn ein Arzt zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht alle Fallakten vorlegt

Bundessozialgericht bestätig Urteil des Landesszozialgericht Berlin-Brandenburg

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen II/1998 bis II/1999.
Der beklagte Beschwerdeausschuss prüfte die Behandlungsweise des als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zugelassenen und auf künstliche Befruchtungen spezialisierten Klägers im Wege einer eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung und forderte hierzu jede fünfte Akte beim Kläger an; von den angeforderten 830 Akten wurden nur 570 Akten vorgelegt. Auf dieser Basis stellte der Beklagte eine unwirtschaftliche Behandlungsweise fest und setzte eine Honorarkürzung fest…

  • BSG, Terminbericht vom 13.08.2014 zu  B 6 KA 41/13 R, Nummer 6):

…Der Umstand, dass im Ergebnis weniger als 20% der Fälle in die Prüfung einbezogen wurden, weil der Kläger statt der angeforderten 830 Akten nur 570 Akten vorgelegt hat, führt nicht dazu, dass eine Prüfung nach der vom Beklagten gewählten Methode ausgeschlossen ist. Die Gründe der Unterschreitung liegen in der Sphäre des Klägers; dieser hat objektiv gegen seine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Behandlungsunterlagen verstoßen. Daher hat er auch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Konsequenzen dafür zu tragen, dass bestimmte Unterlagen, die noch hätten vorhanden sein müssen, nicht in die Prüfung einbezogen werden konnten.