Kassenärzte müssen kontinuierlich Sprechstunden für gesetzlich versicherte Patienten anbieten (bei vollen Versorgungsauftrag von mindestens 20 Wochenstunden)

Das Bayerische Landessozialgericht hat bekräftigt, dass Kassenärzte kontinuierlich Sprechstunden für gesetzlich versicherte Patienten anbieten müssen.

Das Gericht hat damit die Disziplinarmaßnahme einer KV gegen einen Augenarzt (2.000 € Geldbuße) bestätigt.

Der Augenarzt hat unter anderem aus Verdruß, wegen aus seiner Sicht ungerechtfertigter Verfolgung durch Wirtschaftlichkeitsprüfungen, welche nicht mehr auszuhalten seien, seinen Praxisbetrieb für Kassenpatienten eingestellt und das Ruhen der Kassenzulassung beantragt.

Das Gericht:

Der Kläger hat gegen das in § 13 Abs. 2 SGB V normierte Sachleistungsprinzip verstoßen,… Der Kläger hat sowohl nach eigener Aussage als auch nach Aussage von mindestens zwei Patienten (Patientin Sch. und Patient B.) eine Behandlung im 1. Quartal 2012 gegen Vorlage der Krankenversicherungskarte verweigert und vielmehr eine Terminsvergabe nur noch gegen Selbstzahlung oder für Privatpatienten ermöglicht…

Der Kläger hat auch gegen die Präsenzpflicht verstoßen. Nach § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV ist der Vertragsarzt verpflichtet, am Vertragsarztsitz in den Praxisräumen Sprechstunde zu halten. Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag wie der Kläger haben mindestens 20 Wochenstunden für gesetzlich Versicherte und Gleichgestellte zur Verfügung zu stehen. In den Sprechstundenzeiten muss der Arzt dauernd für die ärztliche Versorgung der Patienten bereit sein (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV), sofern er keinen zulässigen Unterbrechungsgrund vorweisen kann. Der Kläger hat in Telefonaten gegenüber den Patienten sowie über die Presse nach außen kundgetan hat, keine GKV-Patienten mehr zu behandeln und demnach nicht mehr für mindestens 20 Stunden pro Woche für GKV-Patienten zur Verfügung zu stehen. Das „Abfeiern“ überobligatorischer Leistungen in späteren Quartalen ist nicht zulässig. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen zulässigen Unterbrechungsgrund berufen. Das vorgelegte Attest ist aus den im Bescheid genannten Gründen nicht ausreichend, um einen solchen zulässigen Unterbrechungsgrund für die Zeit vom 01.01.2012 bis 07.03.2012 nachzuweisen. Zudem wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich für diesen Zeitraum durch einen anderen Arzt vertreten zu lassen, um seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. In dem angefochtenen Bescheid sind die Verstöße zutreffend und eingehend dargelegt.

Ein Verstoß gegen Grundrechte ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich,…

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.01.2014,  L 12 KA 91/13

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PS. Das Bundessozialgericht hat das Urteil wohl bestätigt, B 6 KA 10/14 B  vom 03.07.2014. Ich habe das BSG-Urteil in der Datenbank aber bisher nicht gefunden.

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