Corona: (Nachträglicher) arbeitsvertraglicher Ausschluss von § 616 BGB?
§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner […]
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