AG Charlottenburg hat VZB Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers als unbegründet zurückgewiesen – Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht anhängig
Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) beantragte am 10.02.2026, dass das Amtsgericht Charlottenburg entsprechend den §§ 318 Absatz 4 Satz 1, 341k Absatz 1 Satz 1 HGB, § 5 S. 2 VersWerkVO, 375, 377 FamFG einen Abschlussprüfer für das VZB für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 bestellt.
Das Amtsgericht Charlottenburg (Abteilung 99) hat den Antrag mit Beschluss vom 27.04.2026 (GNr. 99 AR 1744/26…) kostenpflichtig zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Der Antrag war zurückzuweisen, da der mit Schreiben vom 18.2.2026 angeforderte Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat nicht eingezahlt wurde.
Der Antrag ist aber auch unbegründet, es wird auf das gerichtliche Schreiben vom 7. April 2026 verwiesen. Daran ändern auch die Ausführungen des Antragstellers vom 21. April 2026 nichts.
Der Aufsichtsausschuss des VZB fasste am 07.10.2022 (offenbar nach einer Ausschreibung) den Beschluss über die Bestellung einer bestimmten Wirtschaftsprüfunggesellschaft für die Kalenderjahre 2023 bis 2025. Das Geschäftsjahr 2023 wurde auch von dieser Gesellschaft erfolgreich geprüft und testiert.
Das VZB, vertreten durch den Verwaltungsausschuss, vertrat nun die Auffassung, dass diese Bestallung für die Jahre 2024 und 2025 unter anderem deshalb unwirksam sei, weil sie mehrere Jahre umfasste und außerdem die Möglichkeit besteht, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsausschusses prüfen werde.
Letzteres wies das Amtsgericht mit der Feststellung zurück:
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Abschlussprüfung immer die Handlungen auch der Mitglieder der Organe prüft, die sie bestellt haben.
Das Amtsgericht stellte fest:
Der Bestellungsbeschluss vom 7.10.2022 ist nicht nichtig. […]
Und weiter:
[…] Warum im vorliegenden Fall der gesetzliche Vertreter berechtigt sein soll, den vorliegenden Antrag nach § 318 Absatz 4 HGB zu stellen, nicht aber (damals) einen gemäß § 318 Absatz 3 HGB, ist nicht nachzuvollziehen.
Darauf, ob der nunmehr komplett anders besetzte Aufsichtsausschuss jetzt einen (anderen) Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 bestellen könnte, kommt es hier danach nicht mehr an. Daher wurde davon abgesehen, dem Aufsichtsausschuss insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Aufsichtsausschuss wurde am 18.04.2026 von der Vertreterversammlung des VZB neu gewählt.
Das VZB hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist per Stand 05.06.2026 beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 22 W 24/26 anhängig.
→ IUZB Gerichtsspiegel zum VZB
→ IUZB Pressespiegel zum VZB
