Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle wesentlichen Tätigkeiten selbst durchführen
Die Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die für Ärzte geltende Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der das Gewebe bei seinen Patienten anwendende Arzt alle anfallenden Tätigkeiten in der Hand behält und nicht auf externe Stellen überträgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger ist Chefarzt für […]
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