Bundesgerichtshof zur Formnichtigkeit einer Honorarvereinbarung bei Verlangensleistungen

Mit Urteil vom 03.11.2016 (Az.: III ZR 286/15) hat der Bundesgerichtshof sich klarstellend gegen das Recht des Zahnarztes ausgesprochen, ein Honorar für über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende privatärztliche Zahnarztleistung verlangen zu können, wenn zuvor kein schriftliche Vereinbarung über die Vergütung in einem Heil- und Kostenplan getroffen wurde. Das der Zahnärztin dennoch die Vergütung zugesprochen wurde, verdankt sie eines „juristischen Kunstgriffs“ des Gerichts. – Weiterlesen bei Dr. Halbe Rechtsanwälte

 

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