Berliner Verfassungsgerichtshof bestätigt erneut Höchstzahlverfahren nach D’Hondt
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in einem aktuellen Beschluss erneut darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Sitze in den Bezirksverordnetenversammlungen dem Landeswahlgesetz entsprechen und dass nicht festgestellt werden könne, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mit höherrangigem Verfassungsrecht übereinstimmten.
Der Verfassungsgerichtshof hat damit das Höchstzahlverfahren nach D’Hondt bestätigt, welches im Landeswahlgesetz „ausdrücklich und unmissverständlich“ vorgeschrieben ist.
Berliner Landeswahlgesetz: § 22 (1)
Die Bezirksverordnetenversammlung jedes Bezirks besteht aus 55 Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d‘Hondt) von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden.
Das D’Hondt-Verfahren benachteiligt bekanntermaßen kleinere Wahllisten.
Es kommt auch in der KZV Berlin, in der Zahnärztekammer Berlin und im Versorgungswerk zur Anwendung.
KZV Berlin: Wahlordnung § 17 (1)
Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis auf Grund der Zählliste nach dem Höchstzahlverfahren (d`Hondt) fest,…ZÄK Berlin: Wahlordnung § 21 (1)
Sofern eine Verhältniswahl stattfindet, stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis auf Grund der Zählliste nach dem Höchstzahlenverfahren (d’Hondt) fest,…ZÄK Berlin / VZB: Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes § 2 (3)
Soweit das Verhältniswahlrecht Anwendung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt zugrunde zu legen.
Verfassungsgerichtshof:
Pressemitteilung vom 16.11.2016 und Beschluss zu dem Verfahren VerfGH 160 A/16