Strafrechtliche Vermögensabschöpfung trotz Verfolgungsverjährung ist zulässig…
…weil die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert keine Strafe sei, sondern eine Maßnahme zur Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten verlocken könnte.
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 und Pressemitteilung
- Besprechungsbericht bei Beck