VZB Abschlussprüferbestellung: Kammergericht hat VZB-Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen – Können die Wirtschaftsprüfer jetzt prüfen oder geht das VZB zum Bundesgerichtshof?
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.09.2026 (Az.: 22 W 24/26) die Beschwerde des VZB gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (GNr. 99 AR 1744/26…) vom 27.04.2026 zurückgewiesen.
Der Aufsichtsausschuss des VZB fasste am 07.10.2022 (offenbar nach einer Ausschreibung) den Beschluss über die Bestellung einer bestimmten Wirtschaftsprüfunggesellschaft für die Kalenderjahre 2023 bis 2025. Das Geschäftsjahr 2023 wurde auch von dieser Gesellschaft erfolgreich geprüft und testiert (→ VZB: Geschäftsberichte / → 2023)
Dieser Beschluss des Aufsichtsausschusses ist und bleibt im Ergebnis auch für die Jahre 2024 und 2025 wirksam.
Denn die Beteiligte Wirtschaftsprüfungsgesgellschaft hat den Prüfungsauftrag
„weder abgelehnt, noch ist sie weggefallen.“
Der Senat weiter:
„Es liegt auch kein Fall der Verhinderung vor. Denn dafür reicht es nicht aus, dass die Gremien … [des VZB] … erklären, die Durchführung der Prüfung nicht zu unterstützen.“
Sowie:
„Auch durch die [vom VZB] geltend gemachte Befangenheit wird der erteilte Prüfungsauftrag nicht unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 – X ZR 104/03 -, BGHZ 159, 234-244).“
Und:
„Entscheidend ist aber, dass der Antrag nach § 318 Absatz 3 Satz 1 HGB innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl bzw. nach Kenntnis der Befangenheitsgründe gestellt werden muss, § 318 Absatz 3 Satz 2 und 3 HGB. Das ist nicht geschehen.“
Jedoch wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat:
Die Fragen zur Auslegung des § 318 HGB sind umstritten, ohne dass dieses bisher Gegenstand höchstricherlicher Entscheidungen gewesen wäre. Aus diesem Grund ist nach § 70 Absatz 2 Nummer 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wie dies auch [vom VZB] angeregt worden ist.
Es wird sich zeigen, ob sich das VZB diesem zweiten Gerichtsbeschluss jetzt beugt, oder aber das Nichteinverständnis mit diesen Beschlüssen so groß ist, dass nunmehr zwingend der zeitintensive weiteren Rechtsweg (→ KI-Verfahrensdauereinschätzung) betreten werden muss, um Fragen zur Auslegung des § 318 HGB höchstrichterlich entscheiden zu lassen.
Die nächste Vertreterversammlung ist am kommenden Mittwoch, den 07. Oktober 2026 ( → VZB → Tagesordnung, dort: „3.6. Bericht zum Stand der Jahresabschlüsse 2024 und 2025“ ). Für die gesetzlichen Pflichtmitglieder des VZB wird ein Live-Stream angeboten, für den eine „Registrierung und Prüfung der Zugangsberechtigung erforderlich“ ist.
U.G.
