BGH: Kammervorstandswahl ungültig – Kammerpräsident muss Neutralitätsgebot wahren

LTO, 08.12.2020:

Für die Wahlen zum Kammervorstand gelten, so der Senat, die gleichen demokratischen Grundsätze wie für Parlamentswahlen, besonders weil die Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch hoheitliche Aufnahmen wahrnehme. Daher müssten Vorstandsmitglieder und insbesondere auch der Präsident das Neutralitätsgebot einhalten, wenn er für die Kammer spricht, etwa im Rahmen eines Rechenschaftsberichts. Sie träten dann in amtlicher Funktion auf, in der keine Wahlwerbung gemacht werden dürfe.

Soweit die LTO. Sobald das Urteil veröffentlicht wurde, werden wir es auch hier veröffentlichen. Leider gab es (heute) keine Pressemitteilung des BGH.

 

 

Anwaltssenat am Bundesgerichtshof (BGH), (AnwZ (Brfg) 19/19)