PFAFF: Ehemalige Buchhalterin zu Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt
Wegen Computerbetrugs in 59 Fällen wurde heute eine ehemalige Buchhalterin der „Philipp-Pfaff Institut Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt. Außerdem muss sie 1.000 € Strafe an eine gemeinnützige Organisation zahlen.
Die Freiheitsstrafe wurde vom Gericht für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, weil sie Ersttäterin ist, voll geständig war, Reue zeigte, um Schadensgutmachung bemüht ist und eine gute Sozialprognose vorweisen konnte, so hat sie mittlerweile wieder eine Anstellung als Buchhalterin gefunden.
Die ehemalige Buchhalterin hatte sich von 2013 bis 2018 in 59 Fällen vom Geschäftskonto der Fortbildungseinrichtung Geldträge in Höhe von insgesamt rund 165.000 € auf ihr eigenes Bankkonto überwiesen. Aber auch in den Jahren zuvor hatte sie sich schon Gelder überweisen, so dass sich die Gesamtsumme auf rund 330.000 € beläuft. Wegen inzwischen eingetretener Verjährungen, fanden jedoch „nur noch“ diese 59 Zahlungen Eingang in das Strafverfahren.
Entgegen bisherigen Vermutungen, hat sie hierbei nicht fingierte Rechnungen erstellt, sondern die TAN Liste des seinerzeitigen Geschäftsführers ohne dessen Wissen benutzt und die Zahlungsabflüsse vom Bankkonto dann in der Buchhaltung auf Aufwands(referenten)konten gegengebucht bzw. verbucht. Zwar war sie als Buchhalterin tätig, in ihrem Fall oblag ihr hierbei aber keine eigene Vermögensbetreuungspflicht, so dass in ihrem Fall keine Untreue vorliegt, sondern (gewerbsmäßiger) Computerbetrug. Was aber keine Rolle spielt, weil Untreue, Betrug und Computerbetrug laut dem Gericht alle den gleichen Strafrahmen haben.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten sich im Vorfeld auch schon auf dieses Strafmaß geeinigt und nach nach Abschluss der gerichtlichen Beweisaufnahme, wobei auch Zeugen gehört wurden, hat sich das Gericht dann dem angeschlossen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Tiergarten, Az 282 Ds 63/19