VV des Versorgungswerks beschließt eine Abfindungsregelung für die Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
Gegen die vier Stimmen der Liste Kampmann:
VV des Versorgungswerks beschließt Abfindungsregelung für die Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
Der Vertreterversammlung unseres Versorgungswerks wurde für die Sitzung vom vergangenen Samstag (26.11.2011) ein Beschlussantrag der beiden Ausschüsse (Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss) vorgelegt, in dem dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, nach ihrem Ausscheiden aus den Ämtern, für jedes Jahr ihrer Tätigkeit 2 monatliche Aufwandsentschädigungen als Übergangsentschädigung bzw. Abfindung gezahlt werden sollen (für bis zu 12 Amtsjahre). Dies soll zum 01.01.2011 rückwirkend gelten. Für den derzeitigen Vorsitzenden stünden somit bis zu 52.800 € im Raum.
Kurz zur Vorgeschichte: In der aktuellen Beschlussvorlage wiesen die Verantwortlichen des Versorgungswerkes darauf hin, dass eine inhaltlich ähnliche Regelung, die ein Jahr zuvor am 27. November 2010 beschlossen worden sei, fehlerhaft war und deshalb die jetzige Regelung zur Beschlussfassung erneut vorgelegt werden müsse.
Wohl gemerkt, diese Übergangsentschädigung/Abfindung soll neben der schon bestehenden Gewährung einer monatlichen Aufwandsentschädigung, den Sitzungsgeldern und der Reisekostenerstattung gezahlt werden.
Gegen diese Beschlussfassung haben die Berliner Vertreter der Liste Kampmann, die Kollegen Cornehlsen, Dohmeier, Weiß und Kampmann schon im Vorfeld der Sitzung höchste Bedenken angemeldet (vgl. Anlage: Text des Schreibens des Koll. Weiß vom 24.11.2011).
Zum einen sprachen für die Kollegen der Liste Kampmann reputative und wirtschaftliche Argumente gegen eine solche Regelung:
1. Unser Versorgungswerk musste in der jüngeren Vergangenheit die Anwartschaften der Mitglieder um 16% abwerten. Es mussten also „alle den Gürtel enger schnallen“.
Kann es dann opportun erscheinen, Beitragsgelder derart zu verwenden?
2. Kann man darüber hinaus in Zeiten, in denen unser Versorgungswerk aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage es nur unter größten Anstrengungen überhaupt schafft den festgelegten Rechnungszins für unsere Renten zu erwirtschaften, guten Gewissens so mit dem Geld der Mitglieder umgehen?
Zum zweiten sprachen nach Auffassung der Mitglieder der Liste Kampmann auch sehr relevante rechtliche Gründe gegen diese Beschlussfassung:
1. Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks kann gemäß § 5 Absatz 7 der Satzung des Versorgungswerks vom 01.01.2011 Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nur „Aufwandsentschädigungen“ gewähren, die einen Ausgleich für die Verdiensteinbußen durch die Einschränkung des Praxisbetriebes während der ehrenamtlichen Tätigkeit darstellen. Diese werden aber derzeit schon durch die monatlich gezahlten Entschädigungen abgegolten (§§ 2 und 3 der Aufwands- und Entschädigungsordnung). Insofern handelte es sich bei der vorgeschlagenen Regelung in § 4 der Beschlussvorlage eher nicht um eine Übergangsentschädigung sondern um eine Abfindung bzw. eine sonstige finanzielle Zuwendung. In den Erläuterungen zu den Verwaltungsaufwendungen für das Rechnungsjahr 2010 (Punkt 2.1.), welche die Versorgungswerksführung vorgelegt hatte, wurden die Rückstellungen für diese Übergangsentschädigungsregelung auch als „Abfindung“ bezeichnet. Für eine solche Regelung fehlt es der Vertreterversammlung aber an einer satzungsgemäßen Ermächtigung.
2. Desweiteren erscheint die Regelung der Übergangsentschädigung gemäß § 4 der Beschlussvorlage nicht mit dem ehrenamtlichen Charakter der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsausschusses vereinbar. Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung der Sozialgerichte voraus, dass der Ehrenamtsinhaber keine dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistungen entsprechenden Vergütung erhält, sondern nur den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen. Eine Übergangsentschädigung stellt danach nur dann eine mit dem Ehrenamt zu vereinbarende Aufwandsentschädigung dar, wenn diese nicht als Altersvorsorge ausgestaltet ist. Dies setzt nach der Rechtsprechung insbesondere eine angemessene zeitliche Befristung und damit eine Deckelung der Gesamthöhe der Übergangsentschädigung voraus. Zur Beurteilung der Angemessenheit gibt es keine starre Zeitgrenze. Für standesrechtliche Selbstverwaltungskörperschaften sind, so das Bundessozialgericht, die Regelungen des im jeweiligen Bundesland geltenden Landesabgeordnetengesetzes heranzuziehen (BSGE 86, 203-223). Gemäß dem Berliner Landesabgeordnetengesetz (§ 10 Absatz 1 Satz 2) kann ein Landtagsabgeordneter maximal für den Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus seinem Amt eine Übergangsentschädigung beanspruchen, welche wiederum auch nur dem 18 fachen der monatlichen Aufwandsentschädigung entsprechen darf. Die in der Beschlussvorlage fixierten 2 monatlichen Aufwandsentschädigungen für 12 Jahre (Faktor 24 x Monatsbetrag) wären damit nicht vereinbar.
3. Die Regelung in Paragraph § 5 der Beschlussvorlage zum rückwirkenden Inkrafttreten der Entschädigungsregelung zum 1. Januar 2011 erscheint mit dem materiellen Diskontinuitätsprinzip nicht vereinbar. Die Amtsperiode der jetzigen Vertreterversammlung begann mit ihrer konstituierenden Sitzung am 7. Mai 2011 und erst ab diesem Zeitpunkt ist die Vertreterversammlung aufgrund ihrer demokratischen Legitimation befugt, die Rechtsverhältnisse des Versorgungswerkes zu regeln. Mit anderen Worten: die Vertreterversammlung kann Regelungen über die Gewährung einer Übergangsentschädigung nur für die Organmitglieder beschließen, die sich während der Amtsperiode noch im Amt befinden, für die die Vertreterversammlung demokratisch legitimiert ist.
Die vier Mitglieder der Liste Kampmann erklärten, ergänzend zu ihrem Schreiben vom 24.11.2011, dass sie die Einführung einer Übergangsentschädigung/Abfindung, ergänzend zu den bestehenden Aufwandsentschädigungen, für nicht sachgerecht und rechtlich höchst problematisch halten und deshalb den vorgelegten Beschlussantrag ablehnen müssen.
In der nach einer intensiven Diskussion abgehaltenen offenen Abstimmung, wurden die Berliner Vertreter der Liste Kampmann mit 7 zu 4 Stimmen überstimmt. Damit wurde die fragwürdige Regelung mit allen Stimmen der Delegierten aus Brandenburg und Bremen getroffen. Die Berliner Delegierten Geist, Gutsche und Schmiedel stimmten ihr ebenfalls zu. Der Kollege Kopp fehlte an diesem Tag.
Nach unserer Auffassung war dies ein trauriger Tag für die Mitglieder unseres Versorgungswerks!
Übrigens, ohne die notwendigen wirtschaftlichen Rückstellungen für diese Übergangsentschädigungen, lägen die Verwaltungskosten unseres Versorgungswerks für 2010 unter und nicht über 2% !!