BAG: Betriebsratswahl – Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar

Leitsätze:

Die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO festgelegte Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Koalitionen.

Quelle: BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 35/16 und Pressemitteilung Nr. 53/17 vom 22.11.2017