OLG: Einladung von Vereinsmitgliedern zur Mit­glieder­versammlung per E-Mail ausreichend

Schriftform in der Vereinssatzung – Email kann reichen

Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden.

Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2015 unter Aufhebung einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen entschieden.

Der Antragsteller, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per Email zu der Versammlung eingeladen habe. Die vom Antragsteller gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet.

Die Einladung von Mitgliedern mittels Email begegne im vorliegenden Fall – so der 27. Zivilsenat – keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei.

  • Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten.

Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden.

  • Dieses Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform.

Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

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Rechtskräftiger Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 24.09.2015 (27 W 104/15)
Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 14.10.2015

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