BSG: KZV Berlin muss gesetzliche Verjährungsfristen beachten
Auch die KZV Berlin muss die gesetzlichen Verjährungsfristen beachten beziehungsweise, wenn die Hemmung eintreten soll, die Mitglieder umfassend und zeitnah über die Gründe und die voraussichtliche Dauer des Zuwartens informieren.
Nachdem die KZV Berlin in einer diesbezüglichen Fage vor dem Sozialgericht (SG) und vor dem Landessozialgericht (LSG) scheiterte, unterlag sie am 12.12.2012 auch vor dem Bundessozialgericht (BSG):
Der Fall:
Streitig war eine sachlich-rechnerische Richtigstellung und Honorarrückforderung bezüglich des Quartals I/2000.
Die beklagte KZV Berlin behielt für das streitbefangene Quartal 2.730 DM vom Honorar des Klägers ein. In Schreiben aus den Jahren 2000 und 2001 wies sie darauf hin, dass es noch zu Honorarkorrekturen für das Quartal I/2000 kommen werde. Dabei wurde insbesondere auf eine Entscheidung des LSG Berlin im einstweiligen Rechtsschutz Bezug genommen, die sich zu Honorarrückforderungen für die Vorjahre verhielt. Rechtsstreitigkeiten, die in der Hauptsache sachlich-rechnerische Richtigstellungen für die Jahre 1997 bis 1999 betrafen, wurden mit Urteilen des BSG vom 14.12.2005 rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden.
Mit Bescheid vom 21.03.2007 nahm die Beklagte sodann eine Richtigstellung für das streitbefangene Quartal vor, aus der eine Rückforderung in Höhe von insgesamt 2.372,26 Euro resultierte. Erst mit den Urteilen vom 14.12.2005 habe Gewissheit über die Rechtmäßigkeit des auch noch im Quartal I/2000 geltenden Honorarverteilungsmaßstabes aus dem Jahr 1996 bestanden. Aufgrund der vorherigen Informationen sowie der Verbuchung eines Einbehalts für das Quartal I/2000 in jedem Honorarbescheid bis zum Quartal III/2006 sei erkennbar gewesen, dass es noch zu einer abschließenden Honorarberechnung für I/2000 kommen werde.
Das SG hat den Richtigstellungsbescheid aufgehoben, weil die vierjährige Ausschlussfrist nicht gewahrt sei. Die Voraussetzungen für eine Hemmung der Frist hätten nicht vorgelegen. Dem Kläger sei nicht deutlich gemacht worden, dass eine Korrektur für das Quartal I/2000 wegen der Gerichtsverfahren zu den Vorquartalen nicht vorgenommen worden sei. Das LSG hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Vierjahresfrist sei während der Dauer der Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Vorquartale, für die derselbe HVM wie im streitbefangenen Quartal gegolten habe, bis zum Bekanntwerden der Entscheidungsgründe der BSG-Urteile vom 14.12.2005 gehemmt gewesen.
Das Urteil:
Die Revision der Beklagten war erfolglos.
Einer Korrektur des Honorarbescheides für das Quartal I/2000 steht der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist entgegen. Die Frist war nicht für die Dauer der Rechtsstreitigkeiten, die die Honorarverteilung in den Vorjahren betrafen, gehemmt. Eine solche Hemmung kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Mitglieder umfassend und zeitnah über die Gründe und die voraussichtliche Dauer des Zuwartens informiert werden. Daran fehlte es hier. Der schlichte Hinweis auf ein gerichtliches Verfahren reicht ebenso wenig wie das einfache Fortschreiben eines Honorareinbehalts in Folgebescheiden.
- SG Berlin – S 28 KA 41/08 –
- LSG Berlin-Brandenburg – L 7 KA 117/09 –
- Bundessozialgericht – B 6 KA 35/12 R (Terminbericht 65/12 zu 7)