BGH: Urteil gegen eine Berliner Ex-Senatorin und den Chef einer Marketing-Agentur wegen Bestechlichkeit und Bestechung rechtskräftig
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen einer ehemaligen Berliner Senatorin und des Inhabers einer Marketing-Agentur verworfen, die sich gegen ihre Verurteilungen durch das Landgericht Berlin I wegen Bestechlichkeit und Bestechung zu Bewährungsstrafen gewendet hatten.
Nach den Urteilsfeststellungen unterhielt der angeklagte Unternehmer enge Kontakte in die Berliner Landespolitik und Verwaltung; er bekam für von ihm betriebene Ausbildungsprojekte in den Jahren 2015 bis 2021 von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Zuwendungen in Höhe von mehr als 4 Mio. Euro. Anfang des Jahres 2019 stellte er der Angeklagten, die seit dem Jahr 2016 als Senatorin der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vorstand, das Projekt „Pflege Deine Zukunft“ vor, mit dem Schüler über Ausbildungsberufe im Bereich der Pflege informiert und über soziale Medien mit Ausbildungsbetrieben in Kontakt gebracht werden sollten. Die Angeklagte entschloss sich wegen des von ihr ausgemachten Fachkräftemangels in Pflegeberufen das Projekt politisch zu unterstützen.
Parallel zur Planung und späteren Umsetzung des Pflegeprojekts beauftragte sie ab Juni 2019 die Agentur des Angeklagten mit der Gestaltung der Einladungskarten zu ihrer Hochzeitsfeier und später auch mit weiteren Dienstleistungen. Nachdem ihre beiläufigen Nachfragen nach den Kosten dafür von Mitarbeitern der Agentur in Rücksprache mit dem Angeklagten geflissentlich übergangen worden waren, ging sie zutreffend davon aus, dass der Unternehmer die Leistungen seiner Agentur kostenlos erbringen wollte. Um ihre Zustimmung damit zu signalisieren, sprach sie von sich aus die Kosten ebenfalls nicht mehr an.
Die angeklagte Senatorin vermengte durch ihre Beauftragung der Agentur des Angeklagten bewusst dienstliche und private Belange, woraus sie sich persönliche Vorteile versprach. Der Unternehmer verstand ihr Ansinnen und wollte die Leistungen kostenfrei erbringen, um seine Chancen für den Zuschlag bei dem Pflegeprojekt zu verbessern. Die Angeklagte sollte ihre Stellung als Senatorin nutzen und sein Entgegenkommen bei den anstehenden Ermessensentscheidungen auf dem Weg zu seiner Beauftragung einstellen. Das wiederum war der Angeklagten ebenso bewusst wie der Umstand, dass dadurch der Eindruck ihrer Käuflichkeit entstand, den sie im Folgenden durch mehrfache Preisgabe von Verwaltungsinterna noch verstärkte. Zugunsten der Angeklagten ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass sie sich durch die Annahme der unentgeltlichen Leistungen nicht beeinflussen lassen wollte, und hat auch in objektiver Hinsicht nicht feststellen können, dass ihre Diensthandlung dadurch beeinflusst wurde. In den Jahren 2020 und 2021 erhielt der angeklagte Unternehmer für seine Einzelunternehmen und für eine von ihm geleitete Gesellschaft Fördermittel in sechsstelliger Höhe.
Die ihre Verurteilungen mit Verfahrensrügen und jeweils der Rüge der Verletzung materiellen Rechts angreifenden Revisionen der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 verworfen. Die Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg, die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht. Das Urteil ist damit rechtskräftig
Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 30.12.2025 zum Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 5 StR 515/25
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Wikipedia: Dilek Kalayci
