Anfrage an den Verwaltungsausschuss vom 31.03.2026 zur Wertermittlung und Antwort vom 16.04.2026

Sehr geehrter Herr Schieritz,
sehr geehrte Mitglieder des Verwaltungsausschusses,

die [Name] GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn [X], wurde vom Verwaltungsausschuss beauftragt, das gesamte Vermögen bzw. das gesamte Beteiligungsportfolio des VZB zu analysieren und vollständige Einzel- und Gesamtvermögensbewertungen vorzunehmen.

Nach meinem Kenntnisstand und seinen eigenen Aussagen während einer der letzten Vertreterversammlungen ist Herr [X] selbst kein Wirtschaftsprüfer und wohl auch kein vereidigter Sachverständiger für Unternehmensbewertungen? Welche fachliche Expertise besitzt er und welche Form von amtlich anerkannten Bewertungstestaten darf Herr [X] vornehmen? Darf er diesbezüglich ein Siegel führen?

Welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Erstellung der Jahresabschlüsse 2024 und 2025 beauftragt worden und werden diese Wirtschaftsprüfer nicht selbst ebenfalls wieder eine eigene Bewertung der Anlagen durchführen müssen, da diese ja aus Haftungsgründen schlecht etwas testieren wird/darf, was ein anderer (Herr [X]) zuvor erstellt bzw. berechnet hat? Zudem stellt sich vor dem Gesamthintergrund der von Ihnen bisher publizierten „Bewertungsproblematik“ die Frage, ob die Firma von Herrn [X] eine ausreichend dotierte Berufshaftpflichtversicherung besitzt und nachgewiesen hat, da ja bekannt ist, wie das VZB u.U. mit vorherigen Wertermittlern bzw. WP verfährt?

Daraus resultiert die Frage: Wenn sowieso und in jedem Fall eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Bewertung der Anlagen für die Jahresabschlusserstellung 2024/25 beauftragt werden muss und auch wurde, warum wurde dann zuvor eine (immer noch nicht abgeschlossene) Bewertung der Anlagen bei einer privaten Beraterfirma ([Name]) ohne Wirtschaftsprüferqualifikation beauftragt, die erhebliche Kosten – schlimmstenfalls sogar doppelte Kosten – verursacht?

Ich bitte höflich um Erläuterung innerhalb der nächsten 14 Tage, spätestens jedoch noch rechtzeitig vor der konstituierenden Vertreterversammlung am 18. April 2026.

Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Gerhard Gneist
Mitglied der Vertreterversammlung

Ein Kommentar

  • Redaktion

    Antwort vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Herrn Schieritz vom 16.04.2026 (Auszug):

    Wie von mir in der Ausgabe 03-2026 des Magazins für die Berliner Zahnärzteschaft (MBZ, S. 14, 1. Punkt) dargelegt, kann der Jahresabschluss 2024 rechtskonform erst auf Grundlage der externen Bewertungen der Kapitalanlagen aufgestellt werden. Die hierfür beauftragten Sachverständigen [Name] haben sich Ihnen – meiner Erinnerung nach – auf den Vertreterversammlungen im Oktober und November 2025 bereits umfassend persönlich und die zugrundegelegte wirtschaftswissenschaftliche Methodik vorgestellt. Sie haben es vollkommen richtig erkannt, dass unabhängig von deren Bewertungen ein „siegelnder“ Wirtschaftsprüfer für die anschließende Abschlussprüfung notwendig ist. Das Anfallen „doppelter Kosten“ im Sinne von vermeidbaren Kosten ist nicht ersichtlich.